Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

B. Insbeson- 
dere: 
1) der Regi- 
8. 10. 
Die Kompetenz der hoͤheren, dem Regimentskommandeur vorgesetzten 
Befehlshaber tritt ein, wenn das zur Disziplinarbestrafung geeignete Vergehen: 
a) unter ihren Augen, oder 
b) gegen ihre dienstliche Autoritaͤt, oder 
e) von Militairpersonen verschiedener Truppentheile ihres Dienstbereichs ver- 
uͤbt, oder 
M ihnen zur Entscheidung oder Bestimmung der Strafe gemeldet, oder 
e) von dem unteren Befehlshaber unbestraft gelassen ist. 
1 
— 
. 11. 
Die Kompetenz der Gouverneure, der sie vertretenden Kommandanten 
und der Festungskommandanten tritt gegen alle, am Orte befindlichen Militair- 
Personen ein, wenn das zur Disziplinarbestrafung geeignete Vergehen: 
1) als Exzeß gegen die allgemeine Sicherheit, Ruhe und Ordnung zu betrachten, 
2) gegen eine besondere, in Beziehung auf die Festungswerke und Vertheidi- 
gungsmittel bestehende Anordnung, oder 
3) im Wacht- oder sonstigen Dienste des Platzes, oder 
4) von einer Militairperson verübt ist, deren eigener, mit der Disziplinarstraf- 
gewalt versehener Vorgesetzte nicht dienstlich am Orte sich befindet. 
. 12. 
Wenn außer den Fällen des #. 11. von mehreren, der Disziplinarstraf- 
gewalt verschiedener Befehlshaber unterworfenen Militairpersonen gemeinschaft- 
lich ein zur Disziplinarbestrafung geeignetes Vergehen begangen worden, so stehr 
die Bestimmung der Strafe gegen Alle, dem nächst gemeinschaftlichen Befehls- 
haber, oder, wenn ein solcher am Orte nicht vorhanden ist, dem Kommandanten 
und in Ermangelung desselben, dem ältesten am Orte befindlichen Befehlshaber zu. 
d. 13. 
Jeder mit Disziplinarstrafgewalt versehene Befehlshaber hat die Befug- 
niß, Unteroffiziere mit Strafwachen oder Strafdujour, Gefreite und Gemeine 
aber mit den kleineren Disziplinarstrafen zu belegen. 
. 14. 
Kompagnie- und Eskadronkommandeure, so wie alle hoͤhere Befehlsha- 
ber sind befugt, die ihnen untergebenen Offiziere mit Verweisen zu bestrafen. 
Verweise durch Parolebefehl, mit Eintragung in die Parolebuͤcher duͤrfen 
jedoch nur von dem Regimentskommandeur oder von den mit gleicher Diszi- 
plinarstrafgewalt versehenen, sowie von hoͤheren Befehlshabern verhaͤngt werden. 
8. 15. 
Regimentskommandeure und diejenigen Befehlshaber, welche mit ihnen 
gleiche gerichtsherrliche Rechte haben, duͤrfen: 
a) Of-
	        
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