Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

a) Offiziere mit sechstaͤgigem Stubenarrest, ments- Kom- 
b) Unteroffiziere, Gefreite und Gemeine mit den zulaͤssigen Disziplinarstrafen mandeurt; 
bis zum höchsten Maaße (5. 5. B. C. und D.), 
JPc) Gefreite, mit Entfernung von dieser Charge 
bestrafen. 
16. 
d. 
Bataillonskommandeure duͤrfen Unteroffiziere und Gemeine mit zehntaͤ-2) dht Zati 
gigem Kasernen-, Quartier- oder gelindem Arrest; Unteroffiziere ohne Portepee lonsz Lem 
und Gemeine mit fünftägigem mittlern, und die detzteren mit dreitägigem stren- 
gen Arrest bestrafen. Gegen Offiziere dürfen sie zwar Arrest verhängen, müs- 
sen sedoch hiervon sofort dem Regimentskommandeur zur Bestimmung der 
Dauer desselben Meldung machen. 
Ist das Bataillon detachirt, so darf der Bataillonskommandeur Offi- 
ziere mit dreitägigem Stubenarrest, Unteroffziere und Gemeine mit vierzehnti- 
gigem Kasernen-, Quartier= oder gelindem Arrest, Unteroffiziere ohne Portepee 
und Gemeine mit, achttägigem mittlern Arrest, Letztere aber mit dreitägigem 
strengen Arrest, und Gemeine zweiter Klasse mit körperlicher Züchtigung bis zu 
sunfzehn Hieben bestrafen. 
Stabsoffiziere, die nicht Kommandeure einer besonderen Truppenabthei= 
lung sind, haben, wenn sie mit einem unter ihren Befehl gestellten Truppen- 
Kommando detachirt sind, oder im Auftrage des Regimentskommandeurs sich bei 
detachirten Kompagnien oder Eskadronen befinden, die Strafbefugniß eines deta- 
chirten Bataillonskommandeurs. 
Detachirte Bataillonskommandeure müssen von jeder Bestrafung eines 
Offziers, sowie von der Bestrafung eines Gemeinen mit körperlicher Züchti- 
gung, dem unmittelbaren Vorgesetzten sogleich Meldung machen. 
Dasselbe muß auch geschehen, wenn nicht detachirte Bataillonskomman= 
deure, welche nicht die Disizplinarstrafgewalt der Regimentskommandeure haben, 
Gefreite oder Gemeine mit strengem Arrest bestrafen. 
6 17. 
Der Kompagnie= oder Eskadronkommandeur ist befuge, Unteroffiziere ) ver Kom- 
und Gemeine mit sechstägigem Kasernen-, Quartier= oder gelindem Arrest, Un= k ni n 
teroffziere ohne Portepee und Gemeine mit mittlerm Arrest bis zu drei Tagen Komman= 
zu bestrafen. 
Ist jedoch die Kompagnie oder Eskadron detachirt, so seht ihm die 
Strafgewalt eines detachirten Bataillonskommandeurs zu. (§. 16.) 
" 0.18. 
Detachirte Offiziere, auch wenn sie nicht Kompagnie- oder Eskadronkom- 
mandeure sind, haben gegen Unteroffiziere und Gemeine des Kommandos, mit 
(Nr. 2207.) des-
	        
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