Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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dessen Führung sie beauftragt werden, die Serafbefugnisse der decachirten Kom- 
pagnie= oder Eskadronkommandeure. Auch sind solche detachirte Offziere, der 
allgemeinen Dienstordnung gemäß, befugt, einen dem Kommando beigegebenen 
Offizier nöthigen Falls in Arrest zu setzen, in welchem Falle sie aber dem un- 
mittelbaren Vorgesetzten hiervon sofort Meldung zu machen haben. 
6 10. 
Jede, von einem detachirten Offzier bestimmte Disziplinarbestrafung ei- 
nes Offziers, so wie jede Bestrafung eines Gemeinen mit strengem Arrest oder 
körperlicher Züchtigung muß dem unmittelbaren Vorgesetzten sogleich gemeldet 
werden. (§9. 17. 18.) 
8. 20. 
ber böberen Die höheren, dem Regimentskommandeur vorgesetzten Befehlshaber, im- 
Vefehksbaber, gleichen die Gouverneure, die sie vertretenden Kommandanten und die Festungs- 
Kommandanten sind, wenn sie nach den 65. 10. und 11. in den Fall kommen, 
Disziplinarstrafen zu verhängen, in Hinsicht der Unteroffiziere, Gefreiten und 
Gemeinen innerhalb derselben Grenzen dazu befugt, wie der Regimentskomman- 
deur. (F. 16b. und c.) 
Ein Offjzier darf dagegen: 
1) von dem kommandirenden General mit vierzehntägigem, 
2) vom Divisionskommandeur, dem Gouverneur, dem ihn vertretenden 
Kommandanten oder dem Kommandanten einer Festung ersten Ran- 
ges mit zehnrägigem, 
3) vom Brigadekommandeur oder Kommandanten der übrigen Festun- 
gen mit achttägigem Stubcnarrest 
bestraft werden. 
(. 21. 
W Vor Verhängung einer Disziplinarstrafe muß der Vorgesetzte von der 
Wanin; dit Verschuldung des zu Bestrafenden auf eine, seinem pflichtmaͤßigen Ermessen 
Surtann überlassene Art sich überzeugt haben. 
Strafgewalt. . 22. 
Der Vorgesetzte ist zwar hierbei an die Regeln eines gerichtlichen Be- 
weises nicht gebunden, er muß jedoch, in sofern er uͤber die Schuld, den Grad 
der Strafbarkeit oder daruͤber, ob das Vergehen sich zur disziplinarischen oder 
gerichtlichen Bestrafung eigne, zweifelhaft ist, den Hergang der Sache durch 
muͤndliche und, wenn es erforderlich seyn sollte, schriftliche oder protokollarische 
Verhandlungen informatorisch naͤher aufklaͤren. 
Ergiebt sich hieraus, daß Disziplinarbestrafung eintreten darf, so kann 
dieselbe verhaͤngt werden, so lange nicht von dem mit der Gerichtsbarkeit versehenen 
Befehlshaber das gerichtliche Verfahren schriftlich zu den Akten verfuͤgt ist. 
. 23.
	        
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