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malen bestehen, eintreten, und zu diesem Zwecke die erforderlichen Gesetze, Tarife
und Verordnungen publiziren, sonstige Verfügungen aber, nach denen die Un-
terthanen oder Steuerpflichtigen sich zu richten haben, durch Ihre Regierung zur
öffentlichen Kenntniß bringen lassen.
Artikel 3.
Etwanige künftige Abanderungen der im vorstehenden Artikel gedachten,
in Preußen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen oder neue derartige Bestim-
mungen, welche der Ubereinstimmung wegen auch im Fürstenthume Lippe zur
Ausführung kommen müßten, bedürfen der Zustimmung der Fürstlich Lippischen
Regierung. Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Ab-
adnderungen in den Königlich Preußischen Staaten allgemein getrofsen werden.
Artikel 4.
Nit der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages hören alle Eingangs-,
Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben an den Grenzen fwischen Preußen und
dem Fürstenthume Lippe auf, und es können alle Gegenstände aus letzterem frei
und unbeschwert in die Preußischen und in die mit Preußen im Zollvereine be-
findlichen Staaten, und umgekehrt aus diesen in das Fürstenthum Lippe einge-
führt werden, mit alleinigem Vorbehalte:
a) der zu den Staatsmonopolen gehörenden Gegenstände (Salz), ingleichen
der Spielkarten und der Kalender, nach Maaßgabe der Artikel 5. und 6.,
b) der im Innern des Zollvereins mit einer Steuer belegten inländischen Er-
zeugnisse, nach Maaßgabe des Artikels 7., und endlich
e) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der kontrahi-
renden Staaten ertheilten Erfindungs-Privilegien (Patente) nicht nachge-
macht oder eingeführt werden können, und daher für die Dauer der Pri-
vilegien (Patente) von der Einfuhr in den Staat, welcher dieselben ertheilt
hat, ausgeschlossen bleiben müssen.
Artikel 5.
1. In Betreff des Salzes treten Se. Durchlaucht der Fürst zur Lippe
den zwischen den Mitgliedern des Zollvereins bestehenden Verabredungen in fol-
gender Art bei: ,
a) die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstaͤnde, aus welchen Kochsalz
ausgeschieden zu werden pflegt, aus fremden nicht zum Vereine gehoͤ-
renden Ländern in die Vereinsstaaten, ist verboten, in soweit dieselbe
nicht fuͤr eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen und zum
unmittelbaren Verkaufe in deren Salzaͤmtern, Faktoreien oder Nie-
derlagen geschieht;
die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstaͤnde aus
den zum Vereine nicht gehoͤrigen Laͤndern in andere solche Laͤnder soll
nur mit Genehmigung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durch-
fuhr beruͤhrt wird, und unter den Vorsichtsmaaßregeln stattfinden,
welche von selbigen fuͤr nothwendig erachtet werden;
(Nr. 2210.) 50• c) die
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