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) die arfür des Salzes in fremde nicht zum Vereine gehèrige Staa-
ten ist frei;
d) was den Sahhandel innerhalb der Pereinsstaaten betrifft, so ist die
Einfuhr des Salzes von einem in die anderen nur in dem Falle er-
laubt, wenn zwischen den Landes-Regierungen besondere Verträge des-
halb bestehen;
ge) wenn eine Regierung von der anderen innerhalb des e
aus Staats= oder Privat= Salinen Salz beziehen will, so müssen die
Sendungen mit Pässen von öffentlichen Behörden begleitet werden;
wenn ein Pereinsstaat durch das Gebiet eines anderen aus dem Aus-
lande, oder aus einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf bezie-
hen, oder durch einen solchen sein Salz in fremde nicht zum Pereine
gehörige Lander versenden lassen will, so soll diesen Sendungen kein
Hinderniß in den Weg *# werden; sedoch werden, in sofern dieses
nicht schon durch frühere Verträge bestimmt ist, durch vorgangige
Ubereinkunft der betheiligten Staaten die Straßen für den Trans-
port, und die erforderlichen Sicherheitsmaaßregeln zur Verhinderung
der Einschwärzung verabredet werden.
2. Nücksichtlich der den Landesbedarf übersteigenden Salzfabrikation im
Virsttuchume Lippe, und der sowohl daraus als aus der Barschedenen der
aizpreise in den beiden kontrahirenden Staaten fuͤr das Koͤnigreich Preußen
hervorgehenden Gefahr der Salzeinschwaͤrzung werden beide Regierungen sich
über Maaßregeln vereinigen, welche diese Gefahr möglichst beseitigen, ohne den
freien Verkehr mit anderen Gegenständen zu belästigen.
Artikel 6.
Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten und Kalendern kommt der
Grundsatz, wonach es in sämmtlichen zum Zollvereine gehörigen Staaten und
Gebietstheilen bei den bestehenden Verbots= oder Beschränkungs-Gesetzen und
Debits-Einrichtungen sein Bewenden behält, auch in Beziehung auf das Für-
stenthum Lippe in Anwendung.
Artikel 7.
Die in Betreff der innern Steuern, welche in den einzelnen Bereins-
staaten dheiis auf die Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar auf
den Verbrauch gewisser Erzeugnisse gelegt sind, so wie hinsichtlich des Verkehrs
mit solchen Erzeugnissen durch den Vertrag vom 8. Mai d. J. unter den
Vereinsstaaten vereinbarten Bestimmungen werden auch in dem Fürstenthume
Lippe Anwendung erhalten. Demgemäß wird, in Rücksicht auf die Steuern,
welche in letzterem von inneren Erzeugnissen nach den in dem besonderen Ver-
trage zwischen Preußen und Lippe vom heutigen Tage deshalb getroffenen Ver-
abredungen zur Erhebung kommen, zwischen Preußen und den Fürstlichen Lan-
den gegenseitig von sämmtlichen inneren Erzeugnissen, bei dem Ubergange in
das andere Gebiet, weder eine Rückvergütung der Steuern geleistet, noch eine
Uber-