der zu dem Zoll= und Handelsvereine gehörigen Staaten unter dem 30. Juli
1838. abgeschlossenen allgemeinen Münzkonvention hierdurch mit der Erkldrung
Sich an, den Vierzehn-Thalerfuß in dem Fürstenthum Lippe als Landesmünz-
fuß annehmen zu wollen.
Artikel 10.
Die Wasserzölle oder auch Wegegeld-Gebühren auf Flüssen, mit Ein-
schluß derjenigen, welche das Schiffsgefäß treffen (Rekognitions-Gebühren), sind
von der Schiffahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wie-
ner Kongresses, oder besondere Staatsverträge Anwendung finden, ferner ge-
genseitig nach jenen Bestimmungen zu entrichten, in sofern hierüber nichts Be-
sonderes verabredet wird.
Alle Begünstigungen, welche ein Vereinsstaat dem Schiffahrtsbetriebe
seiner Unterthanen auf den Eingangs genannten Flüssen zugestehen möchte, sol-
len in gleichem Maaße auch der Schiffahrt der Unterthanen der anderen Ver-
einsstaaten zu Gute kommen.
Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Kongreßakte,
noch andere Staatsverträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle nach
den privativen Anordnungen der betreffenden Regierungen erhoben. Doch sol-
len auch auf diesen Lässen die Unterthanen der kontrahirenden Staaten und
deren Waaren und Schiffsgefäße überall gleich behandelt werden.
Artikel 11.
Von dem Tage an, wo die gemeinschaftliche Loll-Ordnung des Vereins
in VPollzug gesetzt wird, sollen im Fürstenthume Lippe, wie bereits in den übri-
gen zum Zollvereine gehörigen Gebieten geschehen ist, alle etwa noch bestehenden
Stapel= und Umschlagsrechte aufhören, und Niemand soll zur Anhaltung, Ver-
ladung oder Lagerung gezwungen werden können, als in den Fällen, in welchen
die gemeinschaftliche goll-Ordnung oder die betreffenden Schiffahrts-Reglements
es zulassen oder vorschreiben.
Artikel 12.
Seine Fürstliche Durchlaucht treten hierdurch dem zwischen den Gliedern
des Zoll= und Handelsvereins zum Schutze ihres gemeinschaftlichen Jollspstems
gegen den Schleichhandel und ihrer innern Verbrauchs-Abgaben gegen Defrau-
dationen bestehenden Zollkartel bei, und werden die betreffenden Artikel desselben
gleichzeitig mit dem gegenwärtigen Vertrage in dem Fürstenthume publiziren
lassen; auch die übrigen Vereinsstoaten werden die erforderlichen Anordnungen
weffen, damit in den gegenseitigen Verhältnissen den Bestimmungen dieses Zoll-
kartels überall Anwendung gegeben werde.
Artikel 13.
Die den im Arcikel 2. erwähnten Gesetzen und Gerordnungen entspre-
chende Einrichtung der Verwaltung im Fürstenthume Lippe, insbesondere die
Bildung des Grenzbezirks, und die Bestimmung, Einrichtung und amtliche Be-
fugniß der zur Erhebung und Absernigung erforderlichen Dienststellen, sollen in
gegen-