Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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Ritter des Koͤniglich Preußischen rothen Adler-Ordens 3ter Klasse, Kom- 
thur ister Klasse des Herzoglich Sachsen-Ernestinischen Haus-Ordens, 
Komthur des Herzoglich Braunschweigischen Ordens Heinrichs des Loͤwen, 
Ritter des Civil-Verdienst-Ordens der Königlich Bayerischen Krone, 
Kommandeur des Königlich Belgischen Leopolds-Ordens, 
folgender Vertrag unter dem Vorbehalte der Ratifkation, abgeschlossen worden. 
Artikel 1. 
Um gleichzeitig mit dem Anschlusse des Fürstenthums Lippe an das Zoll- 
System Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins auch alle Hinder- 
nisse zu entsernen, welche einer völligen Freiheit des gegenseitigen Verkehrs 
zwischen den Königlich Preußischen Landen und dem Fürstenthume Lippe in der 
Verschiedenheit der Besteuerung innerer Erzeugnisse entgegenstehen würden, wol- 
len Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe eine Gleichstellung der Besteuerung 
der nachstehend genannten inneren Erzeugnisse mit der in Preußen gesetzlich be- 
stehenden Besteuerung in ihren Landen bewirken. 
Demgemäß werden Seine Fürstliche Durchlaucht, was 
A. den Branntwein, und 
B. das Bier 
betrifft, von dem Tage der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages an die 
bisher in Ihrem Fürstenthume, mit Ausschluß der Gebiekstheile Lipperode, Cap- 
pel und Grevenhagen, bestandenen Verbrauchs= und Fabrikations-Abgaben, von 
inländischem Branntwein und Bier aufhören, und daselbst eine Branntwein= 
Steuer, ingleichen eine Braumalzsteuer, nach Maaßgabe der deshalb in Preußen 
bestehenden Gesetzgebung, sowohl den Steuersätzen, als auch den Erhebungs- 
und Kontrolformen nach, erheben lassen. 
C. Für den Fall, daß innerhalb der Fürstlichen Lande Weinbau zur 
Kelterung von Most betrieben werden sollte, machen Seine Durchlaucht sich an- 
heischig, eine Besteuerung des Weinmostes in Ubereinstimmung mit den in 
Preuwßen bestehenden Gesetzen eintreten zu lassen. 
D. Ferner wollen Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe in dem Falle, 
daß in Ihren Landen der Tabacksbau einen irgend erheblichen Umfang erreichen 
sollte, daselbst die in Preußen bestehende Besteuerung des inländischen Tabacks- 
baues einführen. 
Artikel 2. 
Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe werden die den vorstehenden 
Verabredungen entsprechenden Gesetze und Verordnungen erlassen, sonstge Ver- 
fügungen aber, nach denen die Unterthanen sich zu richten haben, durch Ihre 
Regierung zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen. 
Artikel 3. 
Erwanige Abänderungen der betreffenden in Preußen bestehenden gesetz- 
lichen Bestimmungen, welche der Ubereinstimmung wegen auch im Hürstennhune 
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