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(Nr. 2140.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 12. Januar 1841., nebst Tarif, nach welchem
die Abgabe für Benutzung der Oder-Brücke bei Oppeln zu erhebeu ist.
J. der Anlage erhalten Sie den mit Ihrem Berichte vom 5. v. M. einge-
reichten Tarif * die Erhebung der fuͤr die Benutzung der Oderbruͤcke bei Op-
peln zu entrichtenden Abgabe, Behufs der Publikation durch die Gesetzsammlung,
vollzogen zuruͤck.
Berlin, den 12. Januar 1841.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staats- und Finanzminister Grafen v. Alvensleben.
Tarif,
nach welchem die Abgabe fuͤr Benutzung der Oder--Bruͤcke bei
Oppeln zu erheben ist.
E. wird entrichtet:
A. Vom Fuhrwerk, einschließlich der Schlitten:
I. zum Fortschaffen von Personen, als: Extraposten, Kut-
schen, Kaleschen, Kabriolets u. s. w. für jedes Zugthier 1 Sgr. 3 ff.
II. zum Fortschaffen von Lasten:
1) von beladenem, d. h. von solchem, worauf sich,
außer dessen Zubehör und außer dem Futter fuͤr
höchstens 3 Tage, an andern Gegenständen mehr,
als zwei Zentner, befinden — für jedes Zugthier 1 6
2) von unbeladenem:
a) Wagen, für jedes Zugthier. —
b) Schlitten, für jedes Zugthier —
Ausnahme: von den gewöhnlichen kleinen Bauerwagen
und Bauerschlitten wird:
wenn sie beladen sind. 6 Pfennige
wenn sie unbeladen sind 3
für jedes Zugthier enrrichtet.
Se
B. Von unangespannten Thieren:
I. von jedem Pferde, Maulthiere oder Maulesel, mit
oder ohne Reiter oder Last, imgleichen von jedem
Stück Rindvieh oder Esel. ...... ä-
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