Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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(Nr. 2140.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 12. Januar 1841., nebst Tarif, nach welchem 
die Abgabe für Benutzung der Oder-Brücke bei Oppeln zu erhebeu ist. 
J. der Anlage erhalten Sie den mit Ihrem Berichte vom 5. v. M. einge- 
reichten Tarif * die Erhebung der fuͤr die Benutzung der Oderbruͤcke bei Op- 
peln zu entrichtenden Abgabe, Behufs der Publikation durch die Gesetzsammlung, 
vollzogen zuruͤck. 
Berlin, den 12. Januar 1841. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staats- und Finanzminister Grafen v. Alvensleben. 
  
Tarif, 
nach welchem die Abgabe fuͤr Benutzung der Oder--Bruͤcke bei 
Oppeln zu erheben ist. 
  
E. wird entrichtet: 
A. Vom Fuhrwerk, einschließlich der Schlitten: 
I. zum Fortschaffen von Personen, als: Extraposten, Kut- 
schen, Kaleschen, Kabriolets u. s. w. für jedes Zugthier 1 Sgr. 3 ff. 
II. zum Fortschaffen von Lasten: 
1) von beladenem, d. h. von solchem, worauf sich, 
außer dessen Zubehör und außer dem Futter fuͤr 
höchstens 3 Tage, an andern Gegenständen mehr, 
als zwei Zentner, befinden — für jedes Zugthier 1 6 
2) von unbeladenem: 
a) Wagen, für jedes Zugthier. — 
b) Schlitten, für jedes Zugthier — 
Ausnahme: von den gewöhnlichen kleinen Bauerwagen 
und Bauerschlitten wird: 
wenn sie beladen sind. 6 Pfennige 
wenn sie unbeladen sind 3 
für jedes Zugthier enrrichtet. 
Se 
B. Von unangespannten Thieren: 
I. von jedem Pferde, Maulthiere oder Maulesel, mit 
oder ohne Reiter oder Last, imgleichen von jedem 
Stück Rindvieh oder Esel. ...... ä- 
(I-2140.) lLvon
	        
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