Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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stehend, soll nur fuͤr Gegenstaͤnde, die zur oͤrtlichen Konsumtion bestimmt sind, 
nach den deshalb getroffenen besonderen Vereinbarungen bewilligt werden, und 
es sollen dabei die vorstehend unter II. 2. b. gegebene Bestimmung und der 
unter II. 3. ausgesprochene allgemeine Grundsatz wegen gegenseitiger Gleichmäßig= 
keit der Behandlung der Erzeugnisse anderer Vereinsstaaten, eben so, wie bei 
den Staatssteuern, in Anwendung kommen. 
(Vom Taback dürfen Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Kor- 
porationen überall nicht erhoben werden. . 
6. Die Regierungen der Vereinsstaaten werden sich gegenseitig 
a) was die hier in Rede stehenden Staatssteuern betrifft, von allen noch 
gültigen Gesetzen und Verordnungen, ferner von allen in der Folge ein- 
tretenden Veränderungen, sowie von den Gesetzen und Verordnungen 
über neu einzuführende Steuern, 
b) hinsichtlich der Kommunal= 2c. Abgaben aber darüber, in welchen Orten, 
von welchen Kommunen oder Korporationen, von welchen Gegenständen, 
in welchem Betrage und auf welche Weise dieselben erhoben werden, 
vollständige Mitcheilung machen. 
Artikel 11. 
. Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Braunschweig treten 
der Ubereinkunft bei, welche die zu dem Zoll= und Handelsvereine gehörigen 
Regierungen wegen Besteuerung des im Umsange des Vereins aus Runkel- 
rüben bereiteten Zuckers unterm 8. Mai d. J. geschlossen haben, und erklären 
Sich ferner damit einverstanden, daß, wenn die Fabrikation von Zucker oder 
Syrup aus anderen inländischen Erzeugnissen, als aus Runkelrüben, z. B. aus 
Stärke, im Zollvereine einen erheblichen Umfang gewinnen sollte, diese HLbrikahon 
ebenfalls in sämmtlichen Vereinsstaaten einer übereinstimmenden Besteuerung 
dach den für die Rübenzuckersteuer verabredeten Grundsätzen zu unterwerfen 
eyn würde. 
Artikel 12. 
Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, ebenso 
Pflaster-, Damm-, Brücken= und Fährgelder, oder unter welchem anderen 
Namen dergleichen Abgaben bestehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung für 
Rechnung des Staats oder eines Privat-Berechtigten, namentlich einer Kom- 
mune, geschieht, sollen sowohl auf Chausseen, als auch auf unchaussirten Land- 
und Heerstraßen, welche die unmittelbare Verbindung zwischen den an einander 
grenzenden Vereinsstaaten bilden und auf denen ein größerer Handels= und 
Reiseverkehr Statt findet, nur in dem Betrage beibehalten oder neu eingeführt 
werden können, als sie den gewöhnlichen Herstellungs= und Unterhaltungskosten 
angemessen sind. 
Das in dem Preußischen Chausseegeld-Tarife vom Jahre 1828. be- 
stimmte Chausseegeld soll als der hoͤchste Satz angesehen, und hinfuͤhro in kei- 
nem der kontrahirenden Staaten uͤberschritten werden, mit alleiniger Ausnahme 
des
	        
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