Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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des Chausseegeldes auf solchen Chausseen, welche von Korporationen oder Pri- 
vatpersonen oder auf Aktien angelegt sind oder angelegt werden möchten, in 
sofern dieselben nur Nebenstraßen sind oder blos lokale Verbindungen einzelner 
Ortschaften oder Gegenden mit größeren Städten oder mit den eigentlichen 
Haupt-Handelsstraßen bezwecken. 
Besondere Erhebungen von Thorsperr= und Pflastergeldern sollen auf 
chaussirten Straßen, da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze ge- 
mäß aufgehoben, und die Ortspflaster den Chausseestrecken dergestalt eingerech- 
net werden, daß davon nur die Chausseegelder nach dem allgemeinen Tarife zur 
Erhebung kommen. 
Artikel 13. 
Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Braunschweig schließen 
Sich den Berabredungen an, welche zwischen den, zu dem Zoll= und Handels- 
vereine gehörigen Regierungen wegen Herbeiführung eines gleichen Münz-, 
Maaß= und Gewichtssystems getroffen worden sind, und treten insbesondere der 
zwischen den gedachten Regierungen unter dem 30. Juli 1838 abgeschlossenen 
allgemeinen Münz-Konvention hierdurch mit der Erklärung bei, den 14-Tha- 
lerfuß, welcher im Herzogthume Braunschweig bereits der Landes-Münzfuß ist 
als solchen auch ferner beibehalten zu wollen. 
Demgemäß kommen die Stipulationen der bisherigen Zollvereinigungs- 
Verträge, wonach 
1) der gemeinschaftliche Zolltarif in zwei Haupt-Abtheilungen nach dem 
14-Thalerfuße und nach dem 241. Guldenfuße ausgefertigt wird; 
2) die Silbermünzen der sämmtlichen kontrahirenden Staaten — mit Aus- 
nahme der Scheidemünze — nach der durch die vorgedachte Münz- 
Konvention festgestellten Gleichwerthung von Vier Thalern gegen Sie- 
ben Gulden bei allen Zoll-Hebestellen des Vereins angenommen werden; 
dagegen 
3) hinsichtlich der Goldmünzen einer jeden Vereins-Regierung die Bestim- 
mung überlassen bleibt, ob und in welchem Silberwerthe dieselben bei 
den Zoll-Hebestellen ihres Landes angenommen werden sollen, 
auch für das Herzogthum Braunschweig zur Anwendung. 
In Betreff des Gewichtes treten Seine Herzogliche Durchlaucht der 
Herzog von Braunschweig der in dem Zollvereine vertragsmäßig bestehenden 
Einrichtung bei, wonach der Großherzoglich Badische und Hessische Centner 
(50 Kilogramme) als Eindeit für das gemeinschaftliche Zollgewicht angenommen 
ist. Es wird daher im Herzogthume Braunschweig die Deklaration, Verwie- 
gung und Verzollung der nach dem Gewichte zollpflichtigen Gegenstände aus- 
schließlich vach jenem Gewichte geschehen. 
ie Deklaration, Messung und Verzollung der nach dem Maaße zu 
verzollenden Gegenstaͤnde wird in allen Theilen des Vereins und mithin auch 
in dem Herzogthume Braunschweig so lange nach dem landesgesetzlichen Maaße 
Jahrgang 1841. (Nr. 22130 53 er-
	        
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