— 362 —
erfolgen, bis man sich über ein gemeinschaftliches Maaß ebenfalls vereinigt ha-
en wird.
Uebrigens werden die kontrahirenden Regierungen ihre Sorgfalt dahin
richten, auch für das Maaß= und Gewichtssystem ihrer Länder im Allgemeinen
die zur Förderung des gegenseitigen Verkehrs wünschenswerthe Ubereinstim-
mung herbeizuführen.
Artikel 14.
Die Wasserzölle oder auch Wegegeld-Gebühren auf Flüssen, mit Ein-
schluß dersenigen, welche das Schiffsgefäß treffen (Rekognitions-Gebühren),
sind von der Schiffahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des
Wiener Kongresses oder besondere Staatsverträge Anwendung finden, ferner
gegenseitig nach jenen Bestummungen zu entrichten, in sofern hierüber nichts
Besonderes verabredet wird.
Alle Begünstigungen, welche ein Vereinsstaat dem Schiffahrtsbetriebe
seiner Unterthanen auf den Eingangs genannten Flüssen zugestehen möchte, sollen
in gleichem Maaße auch der Schiffahrt der Unterthanen der anderen Vereins-
staaten zu Gute kommen.
Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Kongreß-Akte
noch andere Staatsverträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle nach
den privativen Anordnungen der betreffenden Regierungen erhoben. Doch sollen
auch auf diesen Flüssen die Unterthanen der kontrahirenden Staaten und deren
Waaren und Schiffsgefäße überall gleich behandelt werden.
Artikel 15.
Von dem Tage an, wo die gemeinschaftliche Zollordnung des Vereins
in Vollzug gesetzt wird, sollen im Herzogkhume Braunschweig, wie bereits in
den übrigen zum Zollvereine gehbrigen Gebieten geschehen ist, alle etwa noch be-
stehenden Stapel= und Umschlagsrechte aufhören, und Niemand soll zur An-
haltung, Verladung oder Lagerung gezwungen werden können, als in den Fällen,
in welchen die gemeinschaftliche s#olterdnun oder die betreffenden Schiffahrts=
Foglements es zulassen oder vorschreiben.
Artikel 16.
Kanal-, Schleusen-, Fähr-, Hafen-, Waage-, Krahnen= und Nieder=
lagegebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs
bestimmt sind, sollen nur bei Benutzung wirklich bestehender Einrichtungen er-
hoben, und in der Regel nicht, keinenfalls aber über den Betrag der gewöhn-
lichen Herstellungs= und Unterhaltungskosten hinaus, erhöbet, auch überall von
den Unterthanen der anderen kontrahirenden Staaren auf odlig gleiche Weise,
wie von den eigenen Unterthanen, ingleichen ohne Rücksicht auf die Bestim-
mung der Waaren erhoben werden.
Findet der Gebrauch einer Waage-Einrichtung nur zum Behufe der
JFoll-Ermittelung oder überhaupt einer zollamtlichen Kontrole Statt, so tritt
eine Gebühren-Erhebung nicht ein.
Ar-