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Artikel 17.
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung wird auch ihrerseits ge-
meinschaftlich mit den kontrahirenden Vereinsstaaten dahin wirken, daß durch
Annahme gleichförmiger Grundsäse die Gewerbsamkeit befördert, und der Be-
fugniß der Unterthanen des einen Staates, in dem anderen Arbeit und Erwerb
zu suchen, möglichst freier Spielraum gegeben werde.
Von den Unterthanen des einen der kontrahirenden Staaten, welche in
dem Gebiete eines anderen derselben Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit
suchen, soll von dem Zeitpunkte an, wo der gegenwärtige Vertrag in Kraft
treten wird, keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in
demselben Gewerbsverhälenisse stehenden eigenen Unterthanen unterworfen sind.
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbetreibende, welche blos für
das von ihnen betriebene Geschäft Ankaufe machen, oder Reisende, welche nicht
Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen
zu suchen, wenn sie die Berechtigung zu diesem Gewerbsbetriebe in dem Ver-
einsstaate, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, durch Entrichtung der gesetz-
lichen Abgaben erworben haben, oder im Dienste solcher inländischen Gewerbe-
treibenden oder Kaufleute ssehen, in den anderen Staaten keine weitere Abgabe
hiefür zu entrichten verpflichtet seyn.
Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des
Handels und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Vereins-
staate die Unterthanen der übrigen kontrahirenden Staaten eben so wie die
eigenen Unterthanen behandelt werden.
Artikel 18.
Die Preußischen Seehäfen sollen dem Handel der Herzoglich Braun-
schweigischen Unterthanen, wie dem der übrigen Pereinsstaaten, gegen völlig
gleiche Abgaben, wie solche von den Königlich Preußischen Unterthanen entrich-
tet werden, offenstehen; auch sollen die in fremden See= und anderen Handels-
plätzen angestellten Konsuln eines oder des anderen der kontrahirenden Staaten
veranlaßt werden, der Unterthanen der übrigen kontrahirenden Sgtaaten sich in
vorkommenden Fällen möglichst mit Rath und That anzunehmen.
Artikel 19.
Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Braunschweig treten
hierdurch dem zwischen den bisherigen Vereinsgliedern zum Schutze ihres ge-
meinschaftlichen Zollsystems gegen den Schleichhandel, und ihrer inneren Ver-
brauchs-Abgaben gegen Defraudationen unter dem 11. Mai 1833. abgeschlos-
senen Zollkartel für die Dauer des gegenwärtigen Vertrages bei, und werden
die betreffenden Artikel desselben gleichzeitig mir letzterem in ihren Landen publi-
ziren lassen. Nicht minder werden auch von Seiten der übrigen Dereinsglieder
die erforderlichen Anordnungen getroffen werden, damit in den gegenseitigen
WVerhältnissen den Bestimmungen dieses Zollkartels überall Anwendung gege-
en werde.
(Nr. 2213.) 53° Ar-O