Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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Artikel 20. 
Die als Folge des gegenwaͤrtigen Vertrages eintretende Gemeinschaft der 
Einnahme der kontrahirenden Staaten bezieht sich auf den Ertrag der Eingangs-, 
Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben in den Königlich Preußischen Sraaten, 
den Königreichen Bayern, Sachsen und Württenberg, dem Großherzogthume 
Baden, dem Kurfürstenthume und dem Großherzogthume Hessen, dem Thürin- 
gischen Zoll- und Handelsvereine, dem Herzogthume Braunschweig, dem Herzog- 
thume Nassau und der freien Stadt Franksurt, mit Einschluß der, den Jollsy- 
stemen der kontrahirenden Staaten bisher schon beigetretenen Lander. 
Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen und bleiben, sofern nicht Se- 
parat-Verträge zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein Anderes bestimmen, dem 
privativen Genusse der betreffenden Staars-Regierungen vorbehalten: 
1. die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen Er- 
zeugnissen erhoben werden, einschliehlch der nach Art. 10. von den vereins- 
ländischen Erzeugnissen der nämlichen Gattung zur Erhebung kommenden 
Ubergangs-Abgaben; 
2. die Wasserzölle; 
3. Chaussee-Abgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Kanal-, Schleu- 
sen-, Hafengelder, so wie Waage= und Niederlage-Gebühren oder gleich- 
artige Erhebungen, wie sie auch sonst genannt werden mögen; 
4. die Zollstrafen und Konfiskate, welche, vorbehaltlich der Antheile der De- 
nunzianten, jeder Staats-Regierung in ihrem Gebiete verbleiben. 
Artikel 21. 
In Oinsicht auf die Vertheilung der in die Gemeinschaft fallenden Ab- 
gaben ist Folgendes verabredet worden: 
1. Der Ertrag der Eingangs-Abgaben wird nach Abzug 
a) der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in 
dem Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle erforderlich 
sind (Ar#kkel 30. der Verträge vom 22. und 30. Marz, auch 11. Mai 1833. 
so wie vom 12. Mai 1835. und Artikel 20. des Vertrages vom 10. De- 
zember 1835.); 
b) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen; 
I) der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen erfolgten 
Stceuervergütungen und Ermäßigungen; 
zwischen sämmtlichen Vereinsgliedern nach dem Verhältnisse der Bevölkerung, 
mit welcher sie in dem Gesammvvereine sich befinden, vertheilt. 
2. Der Ertrag der Aus= und Durchgangs-Abgaben wird, 
#a) so weit diese Abgaben bei den Hebestellen in den östlichen Provinzen des 
Königreichs Preußen (also mit Ausnahme der Provinz Westphalen und 
der Rheinprovinz) im Königreiche Sachsen, im Gebiete des Thüringischen 
Foll= und Handels-Wereins und im Herzogthume Praunschweg, it 
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