Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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Ausschluß der Kreisdirektions-Bezirke Holzminden und Gandersheim, so 
wie des Amtes Harzburg eingehen, zwischen Preußen, Sachsen, den Staa- 
ten des Thüringischen Vereins und Braunschweig nach dem von ihnen 
zu verabredenden Theilungsfuße, dagegen 
b) so weit dieselben bei den Hebestellen in den übrigen ereinstheilen einge- 
v6r. nach der Bevölkerung dieser Vereinstheile unter die betreffenden 
taaten 
vertheilt, und zwar lediglich nach Abzug der Rückerstattungen für unrichtige Er- 
hebungen, und der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verabredun= 
gen erfolgten Steuervergütungen und Ermaßigungen. 
3. Bei der nach den Sätzen 1. und 2. Statt findenden Mertheilung der 
Ein-, Aus= und Durchgangs-Abgaben wird die Bevölkerung solcher Staaten, 
welche durch Vertrag mit einem oder dem anderen der kontrahirenden Sptaaten, 
unter Verabredung einer von diesem fsährlich für ihre Antheile an den gemein- 
schaftlichen Zollrevenücn zu leistenden Zahlung, dem Zollsysteme desselben beige- 
treten sind oder etwa künftig noch beitreten werden, in die Bevölkerung desje- 
nigen Staates eingerechnet, welcher diese Zahlung leistet. 
4. Der Stand der Bevölkerung in den einzelnen Vereinsstaaten wird 
alle drei Jahre ausgemittelt, und die Nachweisung derselben von den Gereins- 
gliedern einander gegenseitig mitgetheilt werden. 
5. Unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse, welche hinsichtlich 
des Verbrauchs an zollpflichtigen Waaren bei der freien Stadt Frankfurt ob- 
walten, ist wegen des Antheils derselben an den gemeinschaftlichen Einnahmen 
ein besonderes Abkommen getroffen. 
Artikel 22. 
Vergünstigungen für Gewerbetreibende hinsichtlich der Zoll-Entrichtung, 
welche nicht in der gollgesetzgebung selbst begründet sind, sallen der Staatskasse 
dersenigen Regierung, welche sie bewilligt hat, zur Last. Hinsichtlich der Maaß= 
gaben, unter welchen solche Vergünstigungen zu bewilligen sind, bewendet es bei 
den darüber zwischen den bisherigen Vereinsgliedern bereits bestehenden Verab= 
redungen. 
Artikel 23. 
Dem auf Förderung freier und natürlicher Bewegung des allgemeinen 
Verkehrs gerichteten Zwecke des Zollvereins gemáß, sollen besondere Jollbegün- 
stigungen einzelner Meßplätze, namentlich Rabattprivilegien, da, wo sie dermalen 
in den Gereinsstaaten noch bestehen, nicht erweitert, sondern vielmehr unter 
geeigneter Berücksichtigung sowohl der Nahrungs-Verhältnisse bisher begünstigter 
Metplätze, als der bisherigen Handelsbeziehungen mit dem Auslande, thunlichst 
beschränkt und ihrer baldigen gänzlichen Aufhebung entgegen geführt, neue aber 
ohne allerseitige Zustimmung auf keinen Fall ertheilt werden. 
Artikel 24. 
Von der tarifmäßigen Abgaben-Entrichtung bleiben die Gegenstände, 
welche für die Hofhaltung der hohen Souveraine und ihrer Negentenhäuser, 
(Nr. 2213.) oder
	        
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