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oder fuͤr die bei ihren Hoͤfen akkreditirten Botschafter, Gesandten, Geschaͤftstraͤger
u. s. w. eingehen, nicht ausgenommen, und wenn dafuͤr Ruͤckverguͤtungen Statt
haben, so werden solche der Gemeinschaft nicht in Rechnung gebracht.
Eben so wenig anrechnungsfaͤhig sind Entschaͤdigungen, welche in einem
oder dem anderen Staate den vormals unmittelbaren Reichsstaͤnden, oder an
Kommunen oder einzelne Privatberechtigte fuͤr eingezogene Zollrechte oder fuͤr
aufgehobene Befreiungen gezahlt werden muͤssen.
Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne Gegenstaͤnde
auf Freipässe ohne Abgaben-Entrichtung ein-, aus= oder durchgehen zu lassen.
Dergleichen Gegenstände werden jedoch zollgesetzlich behandelt, und in Freiregistern
mit denen es wie mit den übrigen Zollregistern zu halten ist, notirt, und die
Abgaben, welche davon zu erheben gewesen wären, kommen bei der demndchstigen
Revenüen-Ausgleichung demjenigen Theile, von welchem die Freipdsse ausgegangen
sind, in Abrechnung.
Artikel 25.
Das Begnadigungs= und Strafverwandelungs-Recht bleibt jedem der
kontrahirenden Staaten in seinem Gebiete vorbehalten. Auf Verlangen wer-
den beriodische Uebersichten der erfolgten Straf-Erlasse gegenseitig mitgetheilt
werden.
Artikel 26.
Die Ernennung der Beamten und Diener bei den Lokal= und Bezirks-
stellen für die Zoll-Erhebung und Aufsicht, welche nach der hierüber getroffenen
besonderen Ubereinkunft nach gleichförmigen Bestimmungen angeordnet, besetzt
und instruirt werden sollen, bleibt der Herzoglich Braunschweigischen Regie-
rung, wie sämmtlichen Gliedern des Gesammtvereins, innerhalb ihres Gebie-
tes überlassen.
Artikel 27.
Nicht minder wird auch im Herogchume Braunschweig die Leitung des
Dienstes der Lokal= und Bezirks-Behbrden, so wie die Vollziehung der ge-
meinschaftlichen Zollgesetze überhaupt, einer Zolldirektion übertragen, welche dem
Staats-Ministerium untergeordnet ist. Die Bildung dieser Direktion und die
Einrichtung ihres Geschäftsganges bleibt der Herzoglich Braunschweigischen Re-
gierung überlassen; der Wirkungskreis derselben aber wird, in soweit er nicht
schon durch gegenwärtigen Vertrag und die gemeinschaftlichen Zollgesetze bestimmt
ist, durch eine gemeinschaftlich zu verabredende Instruktion bezeichnet werden.
Artikel 28.
Die von den Zollerhebungs-Behörden nach Ablauf eines jeden Giertel-
sahres aufzustellenden Quartalertrakte, und die nach dem Jahres= und Bucher-
schlusse auszustellenden Final-Abschlüsse über die resp. im Laufe des ierteljah=
res und während des Rechnungsjahrs fällig gewordenen Zolleinnahmen werden
von der Herzoglich Braunschweigischen, ebenso wie von den Zoll-Direktionen
der anderen kontrahirenden Vereinsstaaten, nach vorangegangener Prüfung in
Haupt-