Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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a)dDbie Verhandlung über alle Beschwerden und Mängel, welche in Be- 
ziehung auf die Ausführung des Grundvertrages und der besonderen 
Ubereinkünfte, des Zollgesetzes, der Zollordnung und Tarife, in einem 
oder dem anderen Vereinsstaate wahrgenommen, und die nicht bereics 
im Laufe des Jahres in Folge der darüber zwischen den Ministerien 
und hersten Verwaltungsstellen gefuͤhrten Korrespondenz erledigt wor- 
den sind; 
b) die definitive Abrechnung zwischen den Vereinsgliedern uͤber die ge- 
meinschaftliche Einnahme auf dem Grunde der von den obersten Zoll- 
Behörden ausgestellten, durch das Central-Büreau vorzulegenden Nach- 
weisungen, wie salge der Zweck einer dem gemeinsamen Interesse an- 
gemessenen Prüfung erheischt; 
c) die Berathung über Wönsche und Gorschläge, welche von einzelnen 
Staats-Regierungen zur Verbesserung der Verwaltung gemacht 
werden; . 
d) die Verhandlungen uͤber Abaͤnderungen des Zollgesetzes, der Zollord- 
nung, des Bol- Tarifs und der Verwaltungs-Organisation, welche von 
einem der kontrahirenden Staaten in Antrag gebracht worden, über- 
haupt über die zweckmäßige Entwickelung und Ausbildung des gemein- 
samen Handels= und Zollsystems. 
Artikel 34. 
Treten im Laufse des Jahres, außer der gewöhnlichen Zeit der Ver- 
sammlung der Konferenz-Bevollmächtigten, außerordentliche Ereignisse ein, 
welche unverzügliche Maaßregeln oder Verfügungen abseiten der Pereinsstaaten 
erheischen, so werden sich die kontrahirenden Theile darüber im diplomatischen 
Wege vereinigen, oder eine außerordentliche Zusammenkunft ihrer Bevollmäch- 
tigten veranlassen. 
Artikel 35. 
Den Aufwand für die Bevollmächtigten und deren etwaige Gehülfen 
bestreitet dasfenige Glied des Gesammtvereins, welches sic absendet. 
Das Kanzlei-Dienstpersonale und das Lokale wird unentgeldlich von der 
Regierung gestellt, in deren Gebiete der Zusammentritt der Konferenz Statt 
findet. 
Artikel 36. 
Da die im Herzogkthume Braunschweig dermalen bestehenden Eingangs- 
Abgaben von vielen Waarengattungen um ein Ansehnliches niedriger sind, als 
der künftige Wereins-Zollkarif es mir sich bringt, so verpflichter sich die Herzog- 
lich Braunschweigische Regierung, diejenigen Maaßregeln zu ergreisen, welche 
erforderlich sind, damit mcht die Zoll-Einkünfte des Gesammt-PVereins durch 
die Einführung und Anhaufung geringer verzollter Waaren-PVorräthe beein- 
trächtigt werden. 
Jahrgang 1881. (2213.) 54 Ar-
	        
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