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Artikel 37.
Fuͤr den Fall, daß andere Deutsche Staaten den Wunsch zu erkennen
geben sollten, in den Zoll-Verein ausgenommen zu werden, erklären sich die ho-
hen Kontrahenten bereit, diesem Wunsche, soweit es unter behöiger Berücksich-
tigung der besonderen Interessen der Vereins-Mitglieder möglich erscheint, durch
desfalls abzuschließende Verträge Folge zu geben.
Artikel 38.
Auch werden sie sich bemühen, durch Handelsverträge mit anderen Staa-
ten dem Verkehr ihrer Angehörigen sede mögliche Erleichterung und Erweiterung
zu verschaffen.
Artikel 39.
Alles was sich auf die Detail-Ausführung der in dem gegenwártigen
Vertrage und dessen Beilagen enthaltenen Verabredungen beziehr, soll durch
gemeinschaftliche Kommissarien vorbereitet werden.
Artikel 40.
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages, welcher mit dem 1. Ja-
nuar 1842. in Ausführung gebracht werden soll, wird vorläufg auf zwölf Jahre,
also bis zum letzten Dezember 1833. Fulnset Wird derselbe während dieser
Feit und spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Frist nicht gekündigt, so soll er
auf weitere zwölf Jahre und so fort von zwölf zu zwölf Jahren als verlängert
angesehen werden.
Derselbe soll alsbald zur Racißkation der hohen kontrahirenden Theile
vorgelegt und die Auswechselung der Natifkations-Urkunden spätestens binnen
sechs Wochen in Berlin bewirkt werden. .
So geschehen Berlin, den 19. Oktober 1841.
Franz August Eichmann. August Philipp Christian Theodor
v. Amsberg.
(L. S.) (L. S.)
Adolph Georg Theodor Otto Wilhelm Karl v. Roeder.
Pochhammer.
(L. S.) (L. S.)
(Nr. 2214.)