wohner von Oppeln, einschließlich der Fuhren mit thierischem Duͤnger,
oder mit Asche, Gips, Kalk 2c. zur Duͤngung; ferner von deren Fuhren
mit Baumaterialien zum eigenen Bedarf, oder mit Brennmaterialien
zum eigenen Heizungs= und wirthschaftlichen Bedarf, einschließlich des
Bedarfs für Brauecreien und Brennereien;
10) von dem Gieh oder leeren Fuhrwerke der Bewohner der zur Stadt
Oppeln gehörigen, auf dem linken Oderufer befindlichen Häuser und Be-
sitzungen, welches von den Märkten zurückkehrt.
Zusätzliche Vorschriften.
1) Die vorstehenden Abgabesätze und Befreiungen kommen auch dann in
Anwendung, wenn, bei einer Hemmung des Verkehrs über die Brücke,
das Uebersetzen über die Oder bei Oppeln bewirkt wird.
2) Jeder muß bei der unweit der Brücke eingerichteten Hebestelle anhalten,
auch wenn er nicht verpflichtet ist, die Abgabe zu entrichten.
Mur hinsichtlich der Postillone findet, wenn sie zuvor in das Horn
stoßen, eine Ausnahme statt.
3) Zu der, für den Betrag der Abgabe maaßgebenden Bespannung eines
Fuhrwerks werden r- die zur Zeit der Berührung der Hebestelle an-
gespannten, als auch alle diesenigen Thiere gerechnet, welche, ohne augen-
scheinlich eine andere Bestimmung zu haben, bei dem Fuhrwerk befind-
lich sind.
4) Jeder hat eine Quittung über die von ihm gezahlte Abgabe zu fordern,
und solche den Steuer= und Polizeibeamten auf Verlangen vorzuzeigen.
5) Wer wider die Bestimmung zu 2. bei der Hebestelle nicht anhält, oder
Thiere, welche zum Angespann eines Fuhrwerks gehèren, vor der Hebe-
stelle davon trennt, und als unangespannt angiebr, oder überhaupt es un-
ternimmt, sich der Entrichtung der Abgabe auf irgend eine Art ganz oder
theilweise zu entziehen, erlegt, außer der vorenthaltenen Abgabe, deren
vierfachen Betrag, mindestens aber einen Thaler, als Strafe.
6) Fuhrwerke, welche sich auf der Brücke begegnen, müssen sich nach der
rechten Seite hin halb ausweichen.
7) Es darf mit Fuhrwerken oder Thieren auf der Brücke nicht angehalten,
dagegen aber auch nicht anders als im Schritte über die Brücke gefah-
ren oder geritten werden.
8) Wer den PVorschriften unter G. und 7. entgegenhandelt, hat eine Strafe
von zehn Silbergroschen bis fünf Thaler verwirkt, und außerdem den
etwaigen Schaden zu ersetzen, den er verursacht hat.
9) Wer die Brücke, das Brückhaus, den Schlagbaum oder sonstige Zu-
behörungen beschädigt, muß, insofern er nach den allgemeinen Strasgesetzen
Jahrgang 1841. (Nr. 21410—2141.) 4 niche