Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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spaͤtestens neun Monate vor Ablauf der Frist nicht gekuͤndigt, so soll er auf 
weitere 12 Jahre und so fort von 12 zu 12 Jahren als verlaͤngert angesehen 
werden. 
Derselbe soll alsbald zur Ratifikation der hohen kontrahirenden Theile 
vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden spaͤtestens binnen 
sechs Wochen in Berlin bewirkt werden. 
So geschehen Berlin, den 19. Oktober 1841. 
Franz August Eichmann. August Philipp Christian Theodor 
von Amsberg. 
(L. S.) (L. S.) 
Adolph Georg Theodor Otto Wilhelm Karl von Noeder. 
Pochhammer. 
(L. S.) (L. S.) 
  
(Nr. 2216.) Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner Durch- 
laucht dem Herzoge von Braunschweig und Lüneburg, beereffend die Aus- 
führung des gemeinsamen Zollsystems in den Preußischen Gebietstheilen 
Wolfsburg, Hehlingen, Heßlingen und Lüchtringen, imgleichen die Be- 
steuerung innerer Erzeugnisse in diesen Gebietstheilen. Vom 19. Okto- 
ber 1841. 
D. die zwischen Preußen einerseits und Hannover, Oldenburg und Braun- 
schweig andererseits wegen des Anschlusses verschiedener Preußischer Gebietstheile 
an das Steuersystem Hannovers, Oldenburgs und Braunschweigs unter dem 
1. November 1837. geschlossene Ubereinkunft mit dem 1. Januar 1842. ihre 
Endschaft erreichen wird, Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Braun- 
schweig und Lüneburg aber vermittelst des Vertrages vom heutigen Tage mit 
Höchst Ihren gesammten Landen dem Deutschen Zoll= und Handelsvereine bei- 
getreten sind; so ist in Sgichung auf die fernere Feststellung der Soll= und 
steuerlichen Verhältnisse in den Königlich Preußischen Gebietstheilen Wolfsburg, 
Hehlingen, Heßlingen und Lüchtringen zwischen den Bevollmächtigten 
Seiner Majestaät des Königs von Preußen, nämlich: 
Allerhöchst Ihrem Wirklichen Geheimen Legations-Rath und Direktor der 
2ten Abtheilung im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, F R 
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