— 382 —
niglichen Preußischen Regierung für beide Landesherren in Eid und Pflicht ge-
nommen, und mit einer Legitimation zur Ausübung des Dienstes versehen.
In Beziehung auf ihre Dit-Obli geneelen, namentlich auch in Ab-
sicht der Dienst-Disziplin, sind die in den mehrgedachten Preußischen Gebiets-
theilen angestellten Hl- und Steuer-Beamten, ausschließlich der erkoglih
Braunschweigischen Regierung, und insbesondere der goll= und Steuer-Direktion
in Braunschweig untergeordnet, welcher Letzteren Seine Majestät der König von
Preußen die Leitung des Zoll= und Steuerdienstes in Allerhöchstdero fraglichen
Landestheilen übertragen wollen.
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt es jedoch vorbehalten, die
für den gemeinschaftlichen Zol= und Steuerdienst angestellten Beamten, soweit
es ohne Beeinträchtigung der eigentlichen Dienst-Obliegenheiten der letzteren ge-
schehen kann, auch mit der Kontrole der privativen Preußischen Abgaben zu
beauftragen.
Die Schilder vor den Lokalen der gemeinschaftlichen Hebe= und Abfer-
tigungsstellen sollen, eben so wie die Jolltafeln, Schlagbume 2c. mit den Preu-
ßischen Landesfarben versehen werden, die einfache Inschrift: „Zollamt“ oder
„Steueramt“ führen und, gleich den bei den Abfertigungen anzuwendenden
Stempeln und Siegeln, den Preußischen Adler enthalten.
Artikel 10.
Die Untersuchung und Bestrafung der in den anzuschließenden Preußi-
schen Gebietstheilen begangenen Zoll= und Steuervergehen erfolgt durch die Ks-
niglich Preußischen Behörden nach Maaßgabe der vereinbarten strafgesetzlichen
Bestimmungen, jedoch nach den daselbst für das Verfahren jetzt schon bestehen-
den Normen und Komperenffessesungen.
Die von diesen Behörden verhängten Geldstrafen und konfiscirten Ge-
genstände fallen, nach Abzug der, in Ubereinstimmung mit den deshalb im Her-
zogthume Braunschweig bestehenden Bestimmungen, dem Beamten-Gratißkations=
Fonds zufließenden Quote, respektive des Denunzianten-Antheils, der Königlich
Preußischen Staatskasse zu.
Die Ausübung des Begnadigungs= und Strafverwandlungs-Rechts über
die wegen verschuldeter Zoll= und Steuervergehen von den Preußischen Behör-
den verurtheilten Personen bleibt Seiner Majsestät dem Könige von Preußen
vorbehalten.
Artikel 11.
In Folge des gegenwärtigen Vertrages wird zwischen Preußen und
Braunschweig in Beziehung auf die dem letzteren anzuschließenden Königlich
Preußischen Gebietstheile, eine Gemeinschaftlichkeit der Einkünfte an Zollgefällen,
imgleichen an Branncwein-, Braumalz= und Tabackssteuer Statt finden, und
der . dieser Einkünfte nach dem Verhältnisse der Bevölkerung getheile
werden.
« Artikel 12.
Die Dauer dieses Vertrages wird vorldufig auf zwölf Jahre, also bis
zum