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macht oder eingeführt werden dürfen, und daher für die Dauer der
atente oder Privilegien von der Einfuhr in den Staat, welcher die-
elben ertheilt hat, noch auggeschlossen bleiben müssen.
Artikel 5.
In Ansehung der Einfuhr von Spielkarten und Kalendern kommt der
Grundsatz, wonach es in sämmtlichen zum Zollvereine gehörigen Staaten und
Gebietstheilen bei den bestehenden Verbots= oder Beschrdnkungs-Gesetzen und
Debits-Einrichtungen sein Bewenden behält, auch in Beziehung auf die Graf-
schaft Schaumburg in Anwendung.
Artikel 6.
Hinsichtlich der Ein-, Aus= und Durchfuhr des Salzes, so wie auch
hinsichtlich des Handels mit Salz treten die für das Hauptland Kurhessen be-
stehenden vertragsmaßigen Bestimmungen auch in der Grasschaft Schaum-
burg ein.
Artikel 7.
In Bezug auf diesenigen Erzeugnisse, welche in den einzelnen Dereins-
staaten theils bei ihrer Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar bei
ihrem Verbrauche mit einer inneren Steuer belegt sind, so wie hinsichrlich des
Verkehrs mit solchen Erzeugnissen zwischen den Vereinsstaaten, kommen auch
in der Grafschaft Schaumburg die Bestimmungen in Anwendung, welche hier-
über im Artikel 3. des Vertrages vom S. Mai d. J., die Fortdauer des Zoll-
und Handelsvereins betreffend, gemeinschaftlich festgesetzt worden sind. Demge-
mäß wird in Rücksicht auf die Steuern, welche in der Grafsschaft Schaumburg
vom Branntwein, Wein und Taback nach den in den besonderen Verträgen
vom heutigen Tage deshalb getroffenen Verabredungen zur Erhebung kommen
werden, vom Brannwein, Wein und Taback, aus Preußen nach der Graf-
schaft Schaumburg, oder umgekehrt, gehend, weder eine Rückvergütung der
Steuern geleistet, noch eine Ubergangs-Abgabe erhoben werden. Den übri-
en Gliedern des Zollvereins gegenüber wird die Grafschaft Schaumburg rück-
schrich der zu gewährenden Rückvergütungen und der zu erhebenden Uber-
gangs-Abgaben vom Wein und Taback mit den Kurfürstlichen Hauptlanden,
vom Branntwein aber, mit Preußen in gleiches Verhältniß treten.
Artikel 8.
Den im Artikel 4. des eben gedachten Vertrages vom 8. Mai d. J.
enthaltenen Verabredungen über die Besteuerung des aus Runkelrüben berei-
teten Zuckers, ingleichen über die Besteuerung der Zucker= oder Syrup-Fabri-
kation aus anderen inländischen Erzeugnissen, treten Seine Hoheit der Kurprinz
und Mitregent von Hessen auch sür di Geafschaft Schaumburg bei.
Artikel 9.
Die zwischen den Gliedern des Zollvereins getroffenen Verabredungen
1. wegen der Höhe und Erhebung der Chaussee-, Damm-, Brücken-, Fähr-,
Thorsperr= und Pflastergelder, ohne Unterschied, ob dergleichen Hebungen
für Rechnung der landesherrlichen Kassen, oder eines Privat-Berechtig-
ten, namentlich einer Gemeinde, Statt finden, ingleichen wegen der Höhe
und Erhebung der Kanal-, Schleusen-, Hafen-, Waage-, Krahnen= und
Niederlage-Gebühren,
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