Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

— 388 — 
macht oder eingeführt werden dürfen, und daher für die Dauer der 
atente oder Privilegien von der Einfuhr in den Staat, welcher die- 
elben ertheilt hat, noch auggeschlossen bleiben müssen. 
Artikel 5. 
In Ansehung der Einfuhr von Spielkarten und Kalendern kommt der 
Grundsatz, wonach es in sämmtlichen zum Zollvereine gehörigen Staaten und 
Gebietstheilen bei den bestehenden Verbots= oder Beschrdnkungs-Gesetzen und 
Debits-Einrichtungen sein Bewenden behält, auch in Beziehung auf die Graf- 
schaft Schaumburg in Anwendung. 
Artikel 6. 
Hinsichtlich der Ein-, Aus= und Durchfuhr des Salzes, so wie auch 
hinsichtlich des Handels mit Salz treten die für das Hauptland Kurhessen be- 
stehenden vertragsmaßigen Bestimmungen auch in der Grasschaft Schaum- 
burg ein. 
Artikel 7. 
In Bezug auf diesenigen Erzeugnisse, welche in den einzelnen Dereins- 
staaten theils bei ihrer Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar bei 
ihrem Verbrauche mit einer inneren Steuer belegt sind, so wie hinsichrlich des 
Verkehrs mit solchen Erzeugnissen zwischen den Vereinsstaaten, kommen auch 
in der Grafschaft Schaumburg die Bestimmungen in Anwendung, welche hier- 
über im Artikel 3. des Vertrages vom S. Mai d. J., die Fortdauer des Zoll- 
und Handelsvereins betreffend, gemeinschaftlich festgesetzt worden sind. Demge- 
mäß wird in Rücksicht auf die Steuern, welche in der Grafsschaft Schaumburg 
vom Branntwein, Wein und Taback nach den in den besonderen Verträgen 
vom heutigen Tage deshalb getroffenen Verabredungen zur Erhebung kommen 
werden, vom Brannwein, Wein und Taback, aus Preußen nach der Graf- 
schaft Schaumburg, oder umgekehrt, gehend, weder eine Rückvergütung der 
Steuern geleistet, noch eine Ubergangs-Abgabe erhoben werden. Den übri- 
en Gliedern des Zollvereins gegenüber wird die Grafschaft Schaumburg rück- 
schrich der zu gewährenden Rückvergütungen und der zu erhebenden Uber- 
gangs-Abgaben vom Wein und Taback mit den Kurfürstlichen Hauptlanden, 
vom Branntwein aber, mit Preußen in gleiches Verhältniß treten. 
Artikel 8. 
Den im Artikel 4. des eben gedachten Vertrages vom 8. Mai d. J. 
enthaltenen Verabredungen über die Besteuerung des aus Runkelrüben berei- 
teten Zuckers, ingleichen über die Besteuerung der Zucker= oder Syrup-Fabri- 
kation aus anderen inländischen Erzeugnissen, treten Seine Hoheit der Kurprinz 
und Mitregent von Hessen auch sür di Geafschaft Schaumburg bei. 
Artikel 9. 
Die zwischen den Gliedern des Zollvereins getroffenen Verabredungen 
1. wegen der Höhe und Erhebung der Chaussee-, Damm-, Brücken-, Fähr-, 
Thorsperr= und Pflastergelder, ohne Unterschied, ob dergleichen Hebungen 
für Rechnung der landesherrlichen Kassen, oder eines Privat-Berechtig- 
ten, namentlich einer Gemeinde, Statt finden, ingleichen wegen der Höhe 
und Erhebung der Kanal-, Schleusen-, Hafen-, Waage-, Krahnen= und 
Niederlage-Gebühren, 
2. we-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.