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2. wegen der Münzen, Maaße und Gewichte,
3. wegen Annahme gleichförmiger Grundsätze zur Förderung der Gewerb-
samkeit, insbesondere:
a) wegen der von den Unterthanen des einen Gereinsstaates, welche in
dem Gebiete eines anderen Vereinsstaates Handel und Gewerbe trei-
ben oder Arbeit suchen, zu entrichtenden Abgaben,
b) wegen der freien Zalassung der Fabrikanten und sonstigen Gewerbe-
treibenden, welche blos für das von ihnen betriebene Geschäft Ankaufe
machen, oder von Reisenden, welche nicht Waaren selbst, sondern nur
Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, serner
(c) wegen des Besuches der Messen und Märkie,
4. wegen der Wasserzölle oder auch Wegegeld-Gebühren auf Flüssen, und
Gleichstellung der Unterthanen der anderen Vereinsstaaten in den Be-
günstigungen, welche dem Schiffahrts-Betriebe der eigenen Unterthanen
zugestanden werden möchten,
sollen auch in der Grasschaft Schaumburg in Anwendung kommen.
Artikel 10.
Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent werden das Zollkartel vom
11. Mai 1833. in der Grasschaft Schaumburg verkündigen und vom 1. Ja-
nuar 1842. an daselbst in Wirksamkeit treten lassen. Nicht minder werden die
Regierungen der übrigen Zollvereinsstaaten dasselbe von eben diesem Zeitpunkte
an auch in ihren Landen im Berhältnisse zur Grasschaft Schaumburg in An-
wendung setzen.
Artikel 11.
Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent werden in der Grafschaft
Schaumburg die, den im Artikel 2. erwähnten Gesetzen und Verfügungen ent-
sprechende Einrichtung der Verwaltung anordnen, auch die zur Erhebung der
Zölle und zur Aussicht erforderlichen Beamten anstellen, und die den Zolldienst
leitende obere Zollbehörde zu Cassel wird desse Beamten nach den allgemein
vereinbarten Verwaltungs= und Dienstvorschriften instruiren.
Sowohl für die Bestimmung und Einrichtung der zur Erhebung und
Abfertigung erforderlichen Dienststellen und die Festsetzung der amtlichen Befug-
nisse derselben, als auch für die Organisation des Aufsichts-Personals, ingleichen
wegen der Besoldung sämmtlicher in der Grasschaft Schaumburg anzustellenden
ollbeamten werden die unter den Zollvereinsgliedern bereits bestehenden Ver-
abredungen maaßgebend seyn.
Die zur Bestreitung der Grenz-ZJollverwaltungskosten erforderliche Pausch-
summe soll nach den bestehenden Normen vereinbart, und der Kurfürstlichen
Kegierung zur Verwendung zu diesem Zwecke von den gemeinschaftlichen Ein-
nahmen zur Disposition gestellt werden.
Artikel 12.
Die Antheilnahme Kurhessens an der Vertheilung der gemeinschaftlichen
Foll-Einnahmen unter die Vereinsglieder nach den im Artikel 7. des Vertrages
vom 8. Mai d. J. über die Fortdauer des Joll= und Handelsvereins enthalte-
nen Wereinbarungen wird für die Grasschaft Schaumburg in der Art erfolgen,
daß die Bevölkerung derselben der Seelenzahl des Kurfürstenthums, mit Aus-
(Nr. 218 —2210.) nahme