Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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seitigen Gebieten, weitere (Werabredungen treffen zu lassen. Demgemäß ist von 
den ernannten Bevollmächtigten 
Seiner Masjesict des Königs von Preußen: 
Allerhöchst Ihrem Geheimen Legationsrath Ernst Michaelis, Ritter des 
Königlich Preußischen rothen Adler-Ordens 2ter Klasse u. s. w 
und 
Allerhöchst Ihrem Geheimen Ober-Finanzrath Adolph Georg Theodor 
Pochhammer, Ritter des Fongüch Preußischen rothen Adler-Ordens 
3ter Klasse mit der Schleife u. s. w 
und 
Seiner Hoheit des Kurprinzen und Mitregenten von 
essen: 
Höchst Ihrem Ober-Berg= und Salzwerks-Direktor Heinrich Theodor 
Ludwig Schwedes, Kommandeur 2ter Klasse des Kurhessischen Haus- 
Ordens vom goldenen Löwen u. s. w 
folgender Vertrag unter dem Vrchhale der Ratifkkation abgeschlossen worden. 
Artikel 1 
Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent von Hessen wollen, gleich- 
zeitig mit dem Anschlusse der raat Schaumburg an den goll= und Han- 
delsverein, daselbst eine Gleichstellung der Besteuerung des inländischen Brannt- 
weins mit der in Preußen gesetzlich bestehenden bewirken. 
Demgemäß werden Höchstdieselben von dem Tage der Ausführung des 
gegenwärtigen Vertrages an, in der Grafschaft Schaumburg die bisher daselbst 
bestandene Besteuerung des inländischen Branntweins aufheben, und dagegen 
eine Branntweinsteuer nach Maaßgabe der in Preußen bestehenden Gesetzgebung, 
sowohl den Steuersätzen, als auch den Erhebungs= und Kontrolformen nach, 
nt solche im Kurhessischen Kreise Schmalkalden bereits eingeführt ist, erheben 
assen. 
Zu diesem Zwecke werden Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent 
von Hessen die im Kreise Schmalkalden dermalen gültigen gesetzlichen Bestim- 
mungen über die Besteuerung des Branntweins, über die Kontrolirung und 
Erhebung dieser Steuer, so wie über die Bestrafung der Steuer-Kontraventio= 
nen, imgleichen die sonst von den Steuerpflichtigen zu befolgenden Vorschriften, 
für die Grafschaft Schaumburg publiziren und von dem gedachten geit- 
punkte ab in Anwendung setzen lassen. 
Artikel 2. 
Etwaige Abänderungen der betreffenden Gesetzgebung in Preußen, welche 
der übereinstimmung wegen auch in der Grasschaft Schaumburg eintreten müß- 
ten, bedürfen der Zustimmung der Purfürstichen Regierung. 
rtikel 3 
Die Einrichtung der Verwaltung, namentlich die Errichtung der Steuer-= 
stellen und Rezepturen, und die Instruirung der zur Steuer-Erhebung und de- 
ren Beaufsichtigung von der Kurfürstlichen Regierung anzustellenden oder da- 
mit zu beauftragenden Beamten, so wie die von der Ober-Zolldirektion zu as 
(JXr. 2219.)
	        
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