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Artikel 4.
Mit der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages hören alle Eingangs-,
Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben an den Grenzen zwischen Preußen und
dem Fürstenthume Pyrmont auf, und es können alle Gegenstände aus letzterem
frei und unbeschwert in die Preußischen und in die mit Preußen im Zollver=
Feine befindlichen Staaten, und umgekehrt aus diesen in das Fürstenehum Pyr-
mont eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalte:
a) der zu den Staatsmonopolen gehbrenden Gegenstände (Salz), in-
Fleichen der Spielkarten und der Kalender, nach Maaßgabe der Arti-
kel 5. und 6.,
b) der im Inneren des Zollvereins mit einer Steuer belegten inländi-
schen Erzeugnisse, nach Maaßgabe des Artikels 7., und endlich
JD0) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der kon-
trahirenden Staaten ertheilten Erfindungs-Privilegien (Patente) nicht
nachgemacht oder eingeführt werden können, und daher für die Dauer
der Privilegien (Patente) von der Einfuhr in den Staat, welcher
dieselben ertheilt hat, ausgeschlossen bleiben müssen.
Artikel 5.
In Betreff des Salzes treten Se. Durchlaucht der Fürst zu Waldeck
nund Pyrmont den zwischen den Mitgliedern des Zollvereins bestehenden Ver-
abredungen in solgender Art bei:
aa) die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz aus-
geschieden zu werden pflegt, aus fremden nicht zum Wereine gehörenden
Laͤndern in die Vereinsstaaten, ist verboten, in soweit dieselbe nicht für ei-
gene Rechnung einer der vereinten Regierungen und zum unmittelbaren
Verkaufe in deren Salzcmtern, Faktoreien oder Niederlagen geschieht;
b) die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den
zum Gereine nicht gehörigen Landern in andere solche Länder soll nur mit
Genehmigung der Wereins-Stnaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr be-
rührt wird, und unter den Vorsiches-Maaßregeln statrfinden, welche von
selbigen für nothwendig erachtet werden;
c) die Ausfuhr des Salzes in fremde nicht zum Wereine gehörige Sctaaten
ist frei;
was den Salzhandel innerhalb der PVereinsstaaten betrifft, so ist die Ein-
fuhr des Salzes von einem in die anderen nur in dem Falle erlaubt, wenn
zwischen den Landes-Regierungen besondere Verträge deshalb bestehen;
e) wenn eine Regierung von der anderen innerhalb des Gesammtvereins aus
(r. 2250.) 57“ Staats-
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