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Tarif,
nach welchem die Abgabe fuͤr das Befahren des Bromberger
Kanals zu erheben ist.
E. wird entrichtet fuͤr die Benutzung einer jeden der zwoͤlf Schleusen des Kanals:
A. von einem Schiffsgefaͤße fuͤr jede 100 Zentner
Tragfaͤhigkeit . . . .. .. . ... ...,..... 2Sgr.0Pf.
Gefaͤße, welche mit Brennmaterialien, rauher Fourage,
Schilf, Rohr, Ziegeln, Bau-, Pflaster--, Muͤhlen--, Kalk-
oder Gypssteinen, mit Erde, Sand, Thon, Lehm, Asche
oder Duͤnger beladen sind, zahlen die Hdlfte des vor-
stehenden Satzes.
Gefäße, auf denen sich, außer deren Zubehör und
außer den Mundvorräthen für die Bemannung, an
sonstigen Sachen nur 2 Zentner oder weniger befinden,
entrichten nur ein Sechstel des zu A. bestimmten Be-
trages.
B. von geflößtem Holze aller Art, als: Stämmen, Bal-
ken, Kloben, Brettern, Bohlen, Stabholz u. f. — es
mag in Flössen, Boden, Tafeln, Plätzen, Kiepen, Kari-
nen, oder auf sonstige Weise verbunden seyn, für jede
11 Quadratfuß der Oberfläche, einschließlich des
Flottwerkes und Wasserraumies — Sgr. 2 M.
Ist das geflößte Holz mit Stab= oder Felgenholz,
oder mit den unter A. genannten Gegenständen beladen:
4P wird, außer der zu B. vorgeschriebenen Abgabe, keine
esondere Gebühr erlegt.
Befinden sich aber auf dem gestößten Holze, außer
dem Zubehör und außer dem Mundvorrath für die Be-
mannung, an anderen Gegenständen, als: Stab= oder
Felgenholz und den unter A. genannten, mehr als zwei
Zentner: so wird, neben der zu B. vorgeschriebenen Ab-
gabe, für die Benutzung einer jeden Schleuse eine Ge-
bühr von 5 —
entrichtet.
Befreiung.
Fischerkaͤhne, Anhaͤnge, Handkaͤhne und aͤhnliche kleine Fahrzeuge bleiben
frei, wenn sie in Verbindung und gleichzeitig mit groͤßeren Gefaͤßen oder mit
gefloͤßtem Holze durchschleusen, also keinen besonderen Aufzug erfordern, und wenn
dies, vor dem Eintritte in die zuerst benutzte Schleuse, fuͤr alle zu passirende
Schleusen angemeldet wird.
Zusätzliche Vorschriften.
1) Weniger als je 100 Zentner Tragfähigkeit (zu A.), werden vollen 100
Zentnern gleich gerechnet.
(Xr. 2141.) Ein