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Staats= oder Privat-Salinen Sal beziehen will, so müssen die Sendun-
gen mit Pässen von öffentlichen Behörden begleitet werden;
wenn ein Wereinsstaat durch das Gebiet eines anderen aus dem Auslande,
oder aus einem dricten PVereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch
einen solchen sein Salz in fremde nicht zum Wereine gehörige änder ver-
senden lassen will, so soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den Weg
gelegt werden; jedoch werden, in sofern dieses nicht schon durch fruͤhere
Verträge bestinmt ist, durch vorgängige Übereinkunft der betheiligten Staa-
ten die Straßen für den Transport, und die erforderlichen Sicherheits-
Maaßregeln zur Verhinderung der Einschwärzung verabredet werden.
Artikel 6.
Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten und Kalendern kommt der
Grundsatz, wonach es in sämmtlichen zum Zollvereine gehbrigen Staaten und
Gebietstheilen bei den bestehenden Verbots= oder Beschränkungs-Gesetzen und
Debits-Einrichtungen sein Bewenden behiält, auch in Beziehung auf das Für-
stenthum Pyrmont in Anweinung.
Artikel 7.
Die in Betreff der inneren Steuern, welche in den einzelnen Vereins-
staaten theils auf die Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmiktelbar auf
den Verbrauch gewisser Erzeugnisse gelegt sind, sowie hinsichtlich des Verkehrs
mit solchen Erzeugnissen, durch den Vertrag vom 8. Mai d. J. unter den Per-
einsstaaten vereinbarten Bestimmungen werden auch in dem Fürstenthume Pyr-
mont Anwendung erhalten. Demgemäß wird, in Röcksicht auf die Steuern,
welche in letzterem von inneren Erzeugnissen nach den in dem besonderen Ver-
trage zwischen Preußen und Waldeck vom heutigen Tage deshalb getroffenen
Verabredungen zur Erhebung kommen, zwischen Preußen und dem Fürsten-
thume Pyrmont gegenseitig von sämmtlichen inneren Erzeugnissen, bei dem
Übergange in das andere Gebiet, weder eine Rückvergütung der Steuern gelei-
stet, noch eine Ubergangs-Abgabe erhoben werden, dagegen den übrigen Staa-
ten des Zoll-ereins gegenüber das Förstemchum Pormont binstchtlich der zu
gewährenden Rückvergütungen und der zu erhebenden Üübergangs-Abgaben in
dasselbe Verhältniß, wie Preußen, treten.
Artikel 8.
Seine Fürstliche Durchlaucht treten der zwischen den Staaten des Zoll-
Vereins unter dem S. Mai d. J. getroffenen übereinkunft wegen Besteuerung
des. im Umfange des Vereins aus Runkelrüben bereiteten Zuckers bei, und er-
kldren Sich auch damit einverstanden, daß, wenn die Fabrikation von Zucker
oder