Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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Erfolgt nicht spaͤtestens ein Jahr vor dem Ablaufe dieses Zeitraums von 
der einen oder der anderen Seite eine Aufkuͤndigung, so wird der Vertrag auf 
weitere zwoͤlf Jahre, und so fort von zwoͤlf zu zwoͤlf Jahren als verlaͤngert 
angesehen. 
Derselbe soll alsbald saͤmmtlichen betheiligten Regierungen zur Ratifkka- 
tion vorgelegt und die Auswechselung mit moͤglichster Beschleunigung, spaͤtestens 
aber binnen sechs Wochen in Berlin bewirkt werden. 
So geschehen Berlin, den 11. Dezember 1841. 
Ernst Michaelis. Ludwig Hagemann. 
¶L. S) (L. S.) 
Adolph Georg Theodor 
Pochhammer. 
(L. S.) 
(Nr. 2221.) Vertrag zwischen Preußen und Waldeck wegen der Besteuerung innerer Erzeug- 
nisse und wegen des Salzdebiks im Fürstenthume Pyrmont. Vom 
1I1. Dezgember 1841. 
S# Majestät der König von Preußen und Seine Durchlaucht der Fürft 
zu Waldeck und Pyrmont sind übereingekommen, im Zusammenhange mit dem 
zwischen Preußen, für sich und in Vertretung der übrigen Mitglieder des Zoll- 
und Handelsvereins einerseits und Waldeck andererseits heute abgeschlossenen 
Vertrage wegen Anschließung des Fürstenthums Pyrmont an das Zollsystem 
Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins, zum Zwecke möglichster 
Erweiterung der durch diesen Anschluß bewirkten Verkehrsfreiheit zwischen den 
beiderseitigen Landen, noch weitere Verabredungen treffen zu lassen. Demgemäß 
ist von den ernannten Bevollmächtigten 
Seiner Majestät des Königs von Preußen: 
Allerhöchst Ihrem Geheimen Legationsrach Ernst Michaelis, Ritter des 
Königlich Preußischen rothen Adler-Ordens zweiter Klasse mit Eichen- 
laub u. s. w., 
und
	        
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