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Erfolgt nicht spaͤtestens ein Jahr vor dem Ablaufe dieses Zeitraums von
der einen oder der anderen Seite eine Aufkuͤndigung, so wird der Vertrag auf
weitere zwoͤlf Jahre, und so fort von zwoͤlf zu zwoͤlf Jahren als verlaͤngert
angesehen.
Derselbe soll alsbald saͤmmtlichen betheiligten Regierungen zur Ratifkka-
tion vorgelegt und die Auswechselung mit moͤglichster Beschleunigung, spaͤtestens
aber binnen sechs Wochen in Berlin bewirkt werden.
So geschehen Berlin, den 11. Dezember 1841.
Ernst Michaelis. Ludwig Hagemann.
¶L. S) (L. S.)
Adolph Georg Theodor
Pochhammer.
(L. S.)
(Nr. 2221.) Vertrag zwischen Preußen und Waldeck wegen der Besteuerung innerer Erzeug-
nisse und wegen des Salzdebiks im Fürstenthume Pyrmont. Vom
1I1. Dezgember 1841.
S# Majestät der König von Preußen und Seine Durchlaucht der Fürft
zu Waldeck und Pyrmont sind übereingekommen, im Zusammenhange mit dem
zwischen Preußen, für sich und in Vertretung der übrigen Mitglieder des Zoll-
und Handelsvereins einerseits und Waldeck andererseits heute abgeschlossenen
Vertrage wegen Anschließung des Fürstenthums Pyrmont an das Zollsystem
Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins, zum Zwecke möglichster
Erweiterung der durch diesen Anschluß bewirkten Verkehrsfreiheit zwischen den
beiderseitigen Landen, noch weitere Verabredungen treffen zu lassen. Demgemäß
ist von den ernannten Bevollmächtigten
Seiner Majestät des Königs von Preußen:
Allerhöchst Ihrem Geheimen Legationsrach Ernst Michaelis, Ritter des
Königlich Preußischen rothen Adler-Ordens zweiter Klasse mit Eichen-
laub u. s. w.,
und