— 401 —
und
Alerhöchst Ihrem Geheimen Ober-Finanzrath Adolph Georg Theodor
Pochhammer, Ritter des Königlich Preußischen rothen Adler-Ordens
dritter Klasse mit der Schleise u. s. w.,
und
Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Waldeck und Pyrmont:
Höchst Ihrem Geheimen Regierungsrath Ludwig Hagemann, Ritter des
Königlich Preußischen rothen Adler-Ordens dritter Klasse,
solgender Vertrag unker dem Vorbehalte der Rariffkation, abgeschlossen worden.
Artikel 1.
Um gleichzeitig mit dem Anschlusse des Fürstenthums Pyrmont an das
Sollspstem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins auch alle Hin-
dernisse zu enrfernen, welche einer völligen Freiheit des gegenseitigen Verkehrs
zwischen den Königlich Preußischen Landen und dem Fürstenthume Pyrmont in
der Verschiedenheit der Besteuerung innerer Erzeugnisse entgegenstehen würden,
wollen Seine Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmont eine Gleich-
stellung der Besteuerung der nachstehend genannten inneren Erzeugnisse mit der
in Preußen gesetzlich bestehenden Besteuerung in dem Fürstenthume Pyrmont
bewirken.
Demgemäß werden Seine Fürslliche Durchlaucht, was
A. den Branntwein, und
B. das Bier
betrifft, von dem Tage der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages an die
bisher in dem gedachten Fürstenthume bestandene Fabrikations-Abgabe von in-
(Andischem Branntwein aufhören, und daselbst eine Branntweinsteuer, ingleichen
eine Braumalzsteuer, nach Maaßgabe der deshalb in Preußen bestehenden Ge-
setgebung, sowohl den Steuerkätzen, als auch den Erhebungs= und Kontrolformen
nach, erheben lassen.
C. Für den Fall, daß innerhalb des Fürstenthums Pyrmont Wein-
bau zur Kelterung von Most betrieben werden sollte, machen Seine Durch-
laucht sich anheischig, eine Besteuerung des Weinmostes in übereinstimmung
mit den in Preußen bestehenden Gesetzen eintreten zu lassen.
D. Ferner wollen Seine Durchlaucht in dem Falle, daß in gedach-
tem Fürstenthume der Tabacksbau einen irgend erheblichen Umfang erreichen
sollte, daselbst die in Preußen bestehende Besteucrung des inländischen Tabacks-
baues einführen.
Jolndang 1621. (Ner. WI.) 58 Ar-