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(Nr. 2224.) Vertrag zwischen Preußen, — für sich und in Vertrekung der übrigen Mitglie-
der des Zoll= und Handelsvereins, — und Braunschweig einerseits und
Hannover und Oldenburg andererseiks, betreffend die steuerlichen Verhält--
nisse verschiedener Herzoglich Braunschweigischer Landestheile. Vom
16. Dezember 1841.
N Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Braunschweig und
Lüncburg bei dem zu Ende dieses Jahres bevorstehenden Ablause der Periode,
für welche der mittelst der Verträge vom 1. Mai 1834. und 7. Mai 1836.
zwischen Hannover, Oldenburg und Braunschweig bestehende Steuerverein zu-
nächst errichtet worden ist, Sich entschlossen haben, aus diesem Steuervereine
auszuscheiden und vermöge des zwischen Preußen für sich und in Pertretung
der übrigen Mitglieder des, kraft der Verträge vom 22. und 30. März und
11. Mai 1833., 12. Mai und 10. Dezember 1835., 2. Januar 1836. und
8. Mai 1841. bestehenden Zoll= und Handelsvereins einerseits und Braun-
schweig andererseirs unter dem 19. Oktober d. J. abgeschlossenen Vertrages
mit Höchst Ihren Landen, unter Ausnahme einiger außer unmittelbarem Zusam-
menhange mit den Gebieten der Zollvereinsstaaten befindlichen Landestheile, dem
gedachten Zoll= und Handelsvereine beizutreten, bei dem Abschlusse dieses Der-
trages jedoch vorbehalten worden ist, den Umständen nach den Herzoglich
Braunschweigischen Harz= und Welerofstri dem zwischen Hannover und Ol-
denburg etwa noch fortzusetzenden Steuervereine mittelst einer von Seiten des
Zollvereins und Braunschweigs mit Hannover und Oldenburg einzugehenden
Uebereinkunft für die Dauer des Jahres 1842. wiederum anzuschließen: so ha-
ben, mit Rücksicht auf die nunmehr zwischen den beiden letztgenannten Staaten
erfolgte Prolongation des Steuervereins, zur Erledigung dieses Vorbehalts,
und, was Hannover, Oldenburg und Braunschweig betrifft, um bei dieser Ge-
legenheit zugleich hinsichtlich der Verhältnisse der von dem Anschlusse des Her-
zogthums Braunschweig an den Zollverein nicht berührten Herzoglichen Landes-
theile weitere Vereinbarung zu treffen, Verhandlungen eröffnen lassen und zu Be-
vollmächtigten ernannt:
einerseits
Seine Majestät der König von Preußen für Sich und in Wertre-
tung der übrigen Mitglieder des Zoll= und Handelsvereins, nämlich der
Kronen Bayern, Sachsen und Württemberg, des Großherzogthums
Baden, des Kurfürstenthums Hessen, des Großherzogthums Hessen, der
den Thüringischen Zoll= und Handelsverein bildenden Staaten, — na-
mentlich des Großberzogthums Sachsen, der Herzogthümer Sachsen-
Meiningen, Sachsen-Altenburg und Sachsen-Coburg und Gotha, und
der Fürstenehümer Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershau-
sen, Reuß-Greitz, Reuß-Schleiz und Reuß-Lobenstein und Ebersdorf, —
des Herzogthums Nassau und der freien Stadt Frankfurt,
Allerhöchst Ihren Wirklichen Geheimen Ober-Finanzrath und Generaldirek-
tor der Steuern, August Heinrich Kuhlmeyer, Ritter des Känc=
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