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Artikel 2.
Zufolge der in dem vorstehenden Artikel ausgesprochenen, Seitens Sei-
ner Majestät des Königs von Hannover und Seiner Königlichen Hoheit des
Großherzogs von Oldenburg angenommenen Erkldrung werden, in Beziehung
auf die benannten Herzoglich Braunschweigischen Gebietstheile, folgende am letz-
ten Dezember d. J. ablaufende Verträge:
a) der Vertrag vom 1. Mai 1834. über die Annahme eines gleichmäßigen
und gemeinschaftlichen Systems der Eingangs-, Durchgangs-, Ausgangs=
und Verbrauchs-Abgaben zwischen Hannover und Braunschweig;
b) der Vertrag vom 7. Mai 1836. über die Annahme eines gleichmäßigen
und gemeinschaftlichen Systems der Eingangs-, Durchgangs-, Aus-
gangs= und PVerbrauchs-Abgaben zwischen Hannover und Braunschweig
einerseits und Oldenburg andererseits, und
P) das zwischen denselben Staaten unter dem 27. Juni 1836. abgeschlos-
sene Steuer= und Zollkartel,
letzteres jedoch mit den im Artikel 3. des oben beigefügten Vertrages vom
14. Dezember d. J. enthaltenen zusätzlichen Bestimmungen, hierdurch für die
Dauer des Jahres 1842. erneuert.
Artikel 3.
Zwischen Seiner Majestät dem Könige von Hannover und Seiner Kö-
niglichen Hoheit dem Großherzoge von Oldenburg einerseits, und Sr. Durch-
laucht dem Herzoge von Braunschweig andererseits, wird ferner hierdurch fest-
gestellt, daß Seine Herzogliche Durchlaucht mit Ihren von dem Zollvereine aus-
geschlossenen Landestheilen, namentlich dem Amte Thedinghausen, den Ortschaf-
ten Bodenburg und Oestrum, und den Dörfern Ostharingen und Oelsburg
dem Steuervereine für den Zeitraum des Jahres 1842. wiederum beitreten,
weshalb auch für diese Gebietstheile die im vorstehenden Artikel 2. bezeichneten
Verträge während des besagten Zeitraums in Kraft bleiben werden.
Artikel 4.
Seine Majestät der König von Hannover und Seine Durchlaucht der
Herzog von Braunschweig wollen hinsichtlich Ihrer Kommunion-Besitzungen,
einschließlich der Juliushütte, welche ebenfalls bei dem Steuervereine für das
Jahr 1842. verbleiben, es bei den Bestimmungen des desfallsigen Vertrages
vom 14. März 1835. bewenden lassen.
Artikel 5.
In Folge der durch die vorstehenden Artikel 1. 3. und 4. erneuerten
Steuervereinigung verbleiben Seine Durchlaucht der 7. von Brannschweig,
bezüglich Ihrer fraglichen Besitzungen, in denselben Rechten und Verbindlich=
keiten, welche in den Bestimmungen der Verträge vom 1. Mai 1834. und
7. Mai 1836. begründet sind.
Artikel 6.
Gegenwärtiger Vertrag soll sofort den hohen kontrahirenden Theilen
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