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Artikel 4.
Mit der Ausführung der gegenwärtigen Uebereinkunft hören alle Ein-
gangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben an den Grenzen zwischen dem
Gebiete des Zollvereins und dem in Rede stehenden Königlich Hannoverischen
bLandestheile auf, und es können alle Gegenstände des freien Verkehrs aus letz-
terem frei und unbeschwert in die im Zollvereine befindlichen Staaten, und
umgekehrt aus diesen in jenen eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalte:
a) der zu den Staatsmonopolien gehörenden Gegenstände (Salz und Spiel=
karten, imgleichen der Kalender, nach Maaßgabe der Art. 5 und 6.);
b) der im Inneren des Zollvereins mit einer Steuer belegten inländischen
Erzeugnisse nach Maaßgabe des Ark. 7., und
J%) selher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der kontra-
irenden Staaten ertheilten Erfindungs-Privilegien (Patente) nicht nach-
gemacht oder eingeführt werden können, und daher für die Dauer der
Privilegien (Patente) von der Einfuhr in den Staat, welcher dieselben
ertheilt hat, ausgeschlossen bleiben müssen.
Artikel 5.
1. In Betreff des Salzes treten Seine Masestät der König von Han-
nover für den dem Zollvereine anzuschließenden Gebietstheil den zwischen dessen
Mitgliedern bestehenden Verabredungen in folgender Art beie
a) Die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Fochsoc
ausgeschieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum WVereine gehs-
renden Ländern in die Vereinsstaaten ist verboten, in soweit dieselbe nicht
für eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen und zum unmit-
telbaren Verkaufe in deren Salzämtern, Faktoreien oder Niederlagen
geschieht.
b) Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus
den zum Wereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll
nur mit Genehmigung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durch-
fuhr berührt wird, und unter den WVorsichtsmaaßregeln Statt funden,
welche von selbigen für nothwendig erachtet werden.
JD) D des Salzes in fremde, nicht zum Pereine gehörige Staa-
ten ist frei.
d) Was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die
Einfuhr des Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle er-
gabt- wenn zwischen den Landesregierungen besondere Verträge deshalb
estehen.
e) Wenn eine Regierung von der anderen innerhalb des Gesammtvereins
aus Staats- oder Privatsalinen Salz 8 will, so muͤssen die Sen-
dungen mit Paͤssen von oͤffentlichen Behoͤrden begleitet werben. W
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