Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

— 424 — 
Artikel 10. 
In Folge der gegenwärtigen Uebereinkunft wird zwischen Hannover und 
den, dem Zollvereine angeschlossenen Herzoglich Braunschweigischen Landestheilen 
in Beziehung auf den fraglichen Theil des Amtes Fallersleben eine Gemeinschaft 
der Einkünfte an Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben Stat# finden, 
und der Ertrag dieser Einkünfte nach dem Verhältnisse der Bevölkerung getheilt 
werden. 
  
Artikel 20. 
Da die im Ksnigreiche Hannover derzeit bestehenden Eingangsabgaben 
wesentlich niedriger sind, als die Eingangszölle der im Zollvereine befßindlichen 
Staaten, so verpflichtet sich die Königlich Hannoverische Regierung, vor Her- 
stellung des freien Verkehrs zwischen dem fraglichen Hannoverischen Landestheile 
und dem Gebiete des Zollvereins, diesenigen Maaßregeln zu ergreifen, welche er- 
sorderlich sind, damit nicht die Zolleinkünfte des WVereins durch die Einführung 
oder Anhädufung geringer verzollter Waarenvorräthe beeinträchtigt werden. 
So geschehen Berlin, den 17. Dezember 1841. 
  
August Heinrich Kuhlmeyer. August von Berger. 
(L. S) — 
Franz August Eichmann. Georg Friedrich Hieronymus 
(L. S.) Dommes. 
Adolph Georg Theodor (L. S) 
Pochhammer Friedrich Ernst Witte. 
(L. S.) (L. S.) 
August Philipp Christian Theodor 
von Amsberg. 
(I. S) 
——“— ——
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.