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Artikel 10.
In Folge der gegenwärtigen Uebereinkunft wird zwischen Hannover und
den, dem Zollvereine angeschlossenen Herzoglich Braunschweigischen Landestheilen
in Beziehung auf den fraglichen Theil des Amtes Fallersleben eine Gemeinschaft
der Einkünfte an Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben Stat# finden,
und der Ertrag dieser Einkünfte nach dem Verhältnisse der Bevölkerung getheilt
werden.
Artikel 20.
Da die im Ksnigreiche Hannover derzeit bestehenden Eingangsabgaben
wesentlich niedriger sind, als die Eingangszölle der im Zollvereine befßindlichen
Staaten, so verpflichtet sich die Königlich Hannoverische Regierung, vor Her-
stellung des freien Verkehrs zwischen dem fraglichen Hannoverischen Landestheile
und dem Gebiete des Zollvereins, diesenigen Maaßregeln zu ergreifen, welche er-
sorderlich sind, damit nicht die Zolleinkünfte des WVereins durch die Einführung
oder Anhädufung geringer verzollter Waarenvorräthe beeinträchtigt werden.
So geschehen Berlin, den 17. Dezember 1841.
August Heinrich Kuhlmeyer. August von Berger.
(L. S) —
Franz August Eichmann. Georg Friedrich Hieronymus
(L. S.) Dommes.
Adolph Georg Theodor (L. S)
Pochhammer Friedrich Ernst Witte.
(L. S.) (L. S.)
August Philipp Christian Theodor
von Amsberg.
(I. S)
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