Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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Um auf diese Erleichterungen Anspruch zu haben, muß jedoch die Abstammung 
der gedachten Gegenstände aus den dem Zollvereine aneschtassenen Herzoglich 
Braunschweigischen Landestheilen durch Ursprungszeugnisse nach den näher zu 
verabredenden Bestimmungen dargethan werden, auch darf die Einführung der- 
Sesden in den Herzoglich Braunschweigischen Harz= und Weser-Distrikt nur über 
estimmte, ndher zu vereinbarende Gränz= Steuerämier Statt finden. 
· .BeimUebergangeausdemHarz-undWeser-Distrikteindievem 
Zollvereine anzuschließenden Braun 4hic Landestheile bleiben die im zwei- 
ten Abschnicte des Steuervereins-Tarifs Fbeseteen Ausgangs-Abgaben uner- 
hoben, in sofern der Uebergang unmittelbar erfolgt, und die näher zu verabre- 
denden Bedingungen hinsichtlich der einzuhaltenden Ausgangs-Aemter und der 
beizubringenden Ursprungs-Bescheinigungen erfüllt werden. 
rtikel 6. 
Zur Erleichterung des Betriebes der in der Kurhessischen Grafschaft 
Schaumburg und in dem Fürstenthum Schaumburg-Lippe belegenen, der Kur- 
fürstlich Hessischen und der Fürstlich Schaumburgwischen Regierung gemein- 
schaftlich gehörigen Steinkohlen-Bergwerke, wird auf Bescheinigungen der be- 
treffenden Hütten-Aemter 
#a) die zollfreie Einfuhr der aus diesen Kommunion-Besitzungen gewon- 
nenen Steinkohlen, 
b) der freie Verkehr zwischen den gedachten Hüttenwerken mit unverar- 
beitetem Gruben= oder Werkholze und den zu dessen Bearbeitung nö- 
thigen Werkzeugen, so wie mit schon gebrauchten, durch ein Hütten- 
zeichen kennntlich gemachten Förderungs= und Betriebs-Geräthschaf= 
ten, auch alten Schachttauen, und 
rücksichtlich der zollpflichtigen Betriebsmaterialien, die Erleichterung, 
daß die Anmeldung und Verzollung derselben in dringenden Fällen 
erst binnen 24 Stunden nach erfolgter Einführung über die Grenze 
zu geschehen braucht, 
gegenseitig zugestanden. 
  
  
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Artikel 7. 
Wenn Produkte und Fabrikate des Steuervereins, welche nach der 
Stadt Braunschweig gesandt worden, und daselbst unter Aufsicht der gollbe- 
hörde gelagert haben, unter Beobachtung der deshalb vorzuschreibenden Kon- 
wole-Maßregeln in das Steuervereins-Gebiet wieder eingeführt werden, wird in 
letzterem eine Eingangs-Abgabe davon nicht erhoben. 
Einer gleichen Befreiung von der Eingangs-Abgabe genießen auch die- 
senigen aus dem Harz= und Weser-Distrikte abstammenden Gegenstände, welche, 
nachdem sie in die Braunschweigischen Hauptlande übergegangen sind, von dort, 
mit genügenden Ursprungs-Zeugnissen versehen, in das Steuervereins -Gebiet 
wieder eingehen. 
Artikel 8. 
1. Für die über die Hannoverischen Steuer-Aemter Haarburg, Hopte, 
Stöckte (Lüneburg), Artlenburg, Brinkum, Hemelingen oder Verden (letztere 
bei dem Wassertransporte) in das Steuervereins-Gebiet ein-, und von dort 
resp. über Meinholz, Hülperode, Peine und Gr. Lafferde nach der Stadt , 
weig
	        
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