Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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schweig ausgefuͤhrten, von da aber auf der Straße uͤber Beinum und dann 
uͤber Landwehrhagen oder Friedland oder Bremke und umgekehrt durch den 
Steuerverein wieder durchgefuͤhrten Gegenstaͤnde wird, ungeachtet auf dieser 
Route eine mehrmalige Beruͤhrung des Steuervereins-Gebietes Statt findet, 
vorbehaltlich der weiter zu verabredenden Sicherheits-Maßregeln nur die in der 
J. Abtheilung des dritten Abschnitts des Steuervereins-Tarifs bestimmte ermaͤ- 
ßigte Durchgangs-Abgabe erhoben. 
2. Wenn Gegenstände, welche mit Berührung des Steuervereins-Ge- 
bietes und unter Emrichtung der steuervereinsländischen Durchgangs-Abgabe in 
der Stadt Braunschweig unter Aufsicht der Zollbehörde gelagert haben, von 
dort unter Beobachtung der zu verabredenden Kontrole-Maßregeln in den Harz- 
und Weser-Distrikt eingeführt werden, soll auf die von denselben zu zahlende 
Eingangs-Abgabe die bereits dafür erhobene steuervereinsländische Durchgangs= 
Abgabe in Anrechnung gebracht werden. 
Artikel 9. 
Um den WPerkehr zwischen einzelnen Theilen des einen Pereinsgebietes, 
wobei das Gebiet des anderen Vereins auf kurzen Strecken durchfahren wer- 
den muß, so wenig als möglich zu erschweren, sollen folgende Erleichterungen 
Statt finden: 
I. Rücksichtlich der im Artikel 12. der Uebereinkunft vom 1. Novem- 
ber 183J. genannten Straßen wird 
1) die ermäáßigte Durchgangs-Abgabe von funfzehn Silbergroschen für 
die Pferdelast bei der Durchfuhr durch das Zollvereins-Gebiet in der 
Richtung von Hameln nach Osnabrück über Herford und Hücker- 
kreutz und umgekehrt, auch wenn durch den Beitritt des Fürstenthums 
Lippe zum Zollvereine die Durchfuhrstrecke verlängert werden sollte, 
nicht erhöhet werden. Die Durchgangs-Abgabe auf derselben Serecke 
für eine Traglast wird auf Einen Silbergroschen und drei Pfennige 
estimmt. 
Für den Durchgang durch die Kurhessische Grasschaft Schaumburg 
auf der Straße von Hannover oder Hildesheim über Minden nach 
Osnabrück wird eine Durchgangs-Abgabe nicht erhoben werden 
II. Die kontrahirenden Theile wollen ferner, unter Vorbehalt der zum 
Schutze gegen Mißbrauch erforderlichen Komrole-Maaßregeln, folgende Erleich- 
terungen bewilligen, und zwar: 
A. Die Staaten des JZollvereins: 
1) Die Durchfuhr des Salzes von den Königlich Hannoverischen Sa- 
linen zu Münden und Salzhemmendorf durch das Kurfürstlich Hes- 
sische Gebiet auf der Straße von Lauenau über Rodenberg und von 
dort entweder über Nenndorf in das Königreich Hannover, oder über 
Beckedorf in das Fürstenthum Schaumburg-Lippe, gegen eine Durch- 
gangs-Abgabe von Zwei Hellern für den Zentner; 
2) den abgabefreien Durchgang durch das Kurhessische Gebiet auf den 
traßen 
Jahrgang 1841. (Nr. 225,) 62 a) von 
2
	        
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