. 2. Die Verhaͤltnisse der Gesellschaft zum Staate werden durch die
ihr zu ertheilende Allerhoͤchste Konzession und durch das Gesetz uͤber Eisenbahn-
Unternehmungen vom 3. November 1838. bestimmt.
Diejenigen Vorschriften dieses Gesetzes, welche die innere Einrichtung der
Gesellschaft betreffen, und wovon eine fakultative Abweichung nicht zulaͤssig ist,
sind als integrirender Theil des gegenwaͤrtigen Statuts zu betrachten, ohne an
den betreffenden Stellen jedesmal wiederholt zu werden.
Eben so ist der Vorbehalt der Genehmigung des Staates bei allen Be-
chluͤssen, welche derselben bei ihrer Guͤltigkeit beduͤrsen, hier ein fuͤr allemal still-
chweigend vorausgesetzt.
Das bezogene Gesetz soll den, fuͤr die Aktionaͤre bestimmten Abdruͤcken
des Statuts beigedruckt werden.
. 3. Die Richtungslinie der Bahn ist im Wesentlichen folgende:
Die Bahn beginnt zu Bonn, nähert sich dem Vorgebirge bei Roisdorf,
Bornheim und Brühl, und geht von da in thunlichst gerader Richtung nach
Köln, wo sie in der Stadt an einem Punkte ausmündet, welcher nach den bis-
herigen Verhandlungen von der Staatsregierung festgesetzt werden wird.
Die Gesellschaft ist befugt, Zweigbahnen anzulegen:
1) zum Anschlusse an die rheinische Eisenbahn bei Köln;
2) zum Anschluß an den Rhein bei Bonn;
3) zur Ausdehnung der Bahnlinie bis an den Fuß des Siebengebirges.
Diese Anlagen sollen jedoch nur in Folge eines besonderen Beschlusses
der Generalversammlung und nach vorheriger Beschaffung der dazu erforderlichen
Geldmittel ausgeführt werden.
6 4. Die Gesellschaft nimmt das Expropriationsrecht, zur Anlage einer
Bahn mit doppeltem Gleise, in Auuuch Bei den Terrainacquisirionen ist hier-
auf Räcksicht zu nehmen; jedoch soll vorerst nur eine einfache Bahn mit den
nöthigen Ausweichungen erbaut werden.
6 5. Die Spurweite muß identisch jene der rheinischen Eisenbahn sein.
6. 6. Sollte in Folge weiterer Vervollkommnung der Transportmittel
eine noch bessere und wohlfeilere Fôörderung als auf Eisenbahnen und mittelst
Lokomotiven möglich werden, so kann die Gesellschaft auch das neue Förderungs-
mittel herstellen und benutzen.
é. 7. Die Gesellschaft kann mit benachbarten Eisenbahnunternehmern
Verträge über gegenseitige Benutzung schließen, oder sich dabei betheiligen, auch
Verbindungswege und Zweigbahnen anlegen, wenn dadurch das Interesse der
Hauptbahn gefördert wird.
Grund-