Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

Einrichtung der Generalversammlung. 
· s.1o.JnjedemJahrewirdwenigstenseineGeneralversammlungder 
stimmberechtigten Aktionaͤre zu Bonn Fehalten. In welchem Monate dieselbe 
stattfinden soll, bleibt späteren Beschlüssen der Gesellschaft vorbehalten. Die 
heengralversammlung wird vier Wochen voraus von der Direktion öffentlich 
erufen. 
1 20. Stimmberechtigk ist derjenige Aktiondr, welcher wenigstens fünf 
Aktien besitzt. 
Sodann berechtigt der Besitz: 
von fünf bis zehn Aktien zu einer Stimme, 
von eilf bis fünfundzwanzig Aktien zu zwei Stimmen, 
von sechsundzwanzig bis fünfundfunfzig Aktien zu drei Stimmen, 
von hen bis neunundneunzig Akrien zu vier Stimmen, 
von hundert und mehreren Aktien zu fünf Stimmen. 
6. 21. Das Stimmrecht kann in der Generalversammlung nur persön- 
lich oder durch einen stimmberechtigten Aktiondr als Bevollmächtigten ausgeübt 
werden. 
Für Handlungshäuser aber sind auch Prokuraträger, selbst wenn diese 
nicht Aktionäre sind, zur Ausübung des Stimmrechts befugt. 
Doch kann ein Bevollmächrigter einschließlich seiner eigenen Aktien nicht 
mehr als fünfzehn Stimmen vertreten. 
é 22. Zur Ausübung des Stimmrechts ist erforderlich, daß die Aktio- 
ndre ihren Aktienbesitz sechs Wochen vor dem Tage der Generalversammlung in 
die Register der Gesellschaft haben einschreiben lassen. 
Diese Einschreibung erfolgt zum erstenmale durch die Unterzeichnung des 
Gesellschaftsvertrages, und später entweder gegen Vorzeigung der Aktien oder 
eines der Direktion genügenden Zeugnisses über deren Besitz, und auf schrift- 
liches Ersuchen. 
6. 23. Ueber die erfolgte Einschreibung ertheilt die Direktion auf Ver- 
langen Bescheinigung. 
Die Ueberschreibung der Aktien, die Legitimation und die Annahme der 
Eintrittskarten und Stimmzettel soll auch in Köln bei einer von der Direktion. 
zu bezeichnenden Stelle erfolgen können, und zu dem Ende das Aktienregister 
der Gesellschaft doppelt geführt werden. Die Direktion ist zwar berechtige, aber 
nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Ueberträge zu prüfen, und übernimmt keine 
Verbindlichkeit in dieser Hinsicht. 
6. 24. Wenigstens zwei Tage vor der Generalversammlung müssen die 
Aktiondre oder deren Bevollmächtigte sich darüber legitimiren, daß das Shen 
(Nr. 214.) thum
	        
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