Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

"4  36.  Die  Geschäste  der  Direktion  werden  unter  Leitung  des  Präsidenten
  kollegialisch  verhandelt:  die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt;
  bei  gleichen  Stimmen  enrscheidet  sene  des  Vorsitzenden.

Zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses  ist  die  Anwesenheit  und  die  Unterschrift
von  wenigstens  drei  Mitgliedern  erforderlich.

Ueber  die  jedesmaligen  Sitzungen  wird  ein  Protokoll  geführt,  und  dasselbe
  von  den  Anwesenden  unterzeichnet.

6.  37.  Die  Ausfertigung  wichtiger  Urkunden,  Verträge  und  Kassen-Dispositionen
  wird  vom  Präsidenten  und  zwei  Direktoren  unrerzeichnet.

Die  übrigen  Skripturen,  Korrespondenz  und  so  weiter,  nachdem  deren
Gegenstand  im  Kollegio  berathen  worden,  kann  der  Präsident  oder  ein  delegirter
Direktor  allein  unterzeichnen.

Funktionen  der  Direktion.

6  38.  Die  Direktion  leitet  nach  bester  Einsscht  alle  Geschäfte  und  Angelegenheiten
  der  Gesellschaft:  sie  vollzieht  unter  Beobachtung  des  Staruts  alle
Handlungen,  welche  ihr  zur  zweckmäáßigen  Herstellung  und  Benutzung  der  Eisenbahn
  und  überhaupt  zur  Erreichung  des  Gesellschaftszweckes  dienlich  und  erforderlich
  scheinen.

Die  Direktion  besorgt  die  Einnahme  und  Ausgabe,  die  ordnungsmäßige
Verrechnung  der  Gesellschafrsgelder  und  die  angemessene  Rentbarmachung  der
Kassenbestände,  so  wie  des  Reservefonds.

Die  Direktion  vertritt  die  Gesellschaft  in  ihren  Bezichungen  nach  Außen
auf  das  vollständigste;  namentlich  bei  allen  Verhandlungen  mit  Staats,  Gerichts=
  und  Gemeinde-Behörden,  so  wie  bei  der  Erwerbung  oder  Verdußerung
von  Immobilien,  bei  allen  gerichrlichen  Verbandlungen,  bei  Löschung  von  Hyponieken
  und  Verzichtleistung  auf  Oypochekenrechte  und  überhaupt  bei  Ferträgen
aller  Art.

6.  30.  Die  Direktion  bedarf  zur  Vertretung  der  Gesellschaft  keiner
Spezialvollmacht  für  die  Fälle,  wo  die  Gesetze  eine  solche  bei  dem  gewöhnlichen
Mandatsverhältnisse  vorschreiben.  Zur  offiiellen  Legitimation  der  Direktion  genügt
  die  Bekanntmachung  ihrer  Ernennung  in  den  8.  60.  bezeichneten  öffentlichen
  Blättern.

6K  40.  Die  Direktion  ist  befugt,  sich  einen  Subdirektor  zuzugesellen  und
demselben  die  Führung  der  laufenden  Geschäfte  und  deren  Signatur  zu  ertheilen.

Die  Direktion  ist  auch  befugr,  einzelne  ihrer  Mitglieder  zur  Besorgung
besonderer  Funktionen  zu  delegiren.

6.  41.  Es  dürfen  keine  Personen  für  den  Dienst  der  Gesellschaft  auf
längere  geit  als  sechs  Jahre  engagirt,  noch  Pensionen  zu  Lasten  der  Gesellschaft
bewilligt  werden.

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