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esetzten Form eine abweichende Ansicht erklärt hat, bleibt die Entscheidung Un-
2“ Ministern des Innern und der Finanzen vorbehalten.
Gegeben Berlin, den 25. März 1841.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Prinz von Preußen.
v. Boyen. v. Kamptz. Mühler. v. Rochow. v. Nagler. v. Laden-
berg. Rother. Graf v. Alvensleben. Frhr. v. Werther. Eichhorn.
v. Thile. Graf zu Stolberg.
(Nr. 2151.) Verordnung über die Befugnisse der Kreisstände im Herzogthum Pommern und
Fürstenthum Rügen, Ausgaben zu beschließen und die Kreis-Eingesessenen
dadurch zu verpflichten. Vom 25. März 1841.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen, 2c. 2c. »
verordnen, nach Anhoͤrung des Gutachtens Unserer getreuen Staͤnde des Her-
zogthums Pommern und Fürstenthums Rügen zur Ergaͤnzung der in dem 8. 3.
der Kreis-Ordnung vom 17. August 1825. gegebenen Bestimmungen, auf den
Antrag Unseres Staats-Ministerii was folgt:
8. 1.
Die Kreisstaͤnde sind ermaͤchtigt zu nachstehenden Zwecken mit der Wir-
Fi, daß die Kreis-Eingesessenen dadurch verpflichtet werden, Ausgaben zu be-
teßen:
a) zu gemeinnützigen Einrichtungen, welche in den Interessen des gesamm-
ten Kreises beruhen, die jedoch, sofern sie in Anlagen bestehen, auf solche
zu beschränken sind, die innerhalb des Kreises ausgeführt werden;
b) zur Beseitigung eines Nothstandes.
iie
Wenn die Kreise im Besitz von Kreis-Kommunal-Fonds sind, steht den
Kreisständen frei, zu den vorgedachten Zwecken über die jährlichen Nutzungen
derselben, so wie über die ersparten Revenüen aus den letzten fünf Jahren zu
disponiren, und bedürfen sie dazu nur insofern der Genehmigung der Regierung,
als zur Ausführung ihrer desfallsigen Beschlüsse deren Mitwirkung erforderlich
ist. Diese Disposttions = Befugniß erstreckt sich indeß nicht auf das Kapital-
Vermögen der Kreis-Kommunal-Fonds, zu welchen auch die Ersparnisse aus
früheren Perioden, wie die vorstehend erwähnte, gehören.
(Nr. 2150—211.) 87 (. 3.