Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

(Nr. 2154.) Verordnung über die Befugnisse der Kreisstände in der Provinz Westphalen, 
Ausgaben zu beschließen und die Kreis-Eingesessenen dadurch zu verpflichten. 
Vom 25. März 1841. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen, 2c. 2. 
verordnen, nach Anhörung des Gutachtens Unserer getreuen Stände der Pro- 
vinz Westphalen, zur Ergänzung der Bestimmungen des 8. 3. der Kreis- 
ordnung vom 13. Juli 1827. auf den Antrag Unseres Staatsministerii, 
was folgt: 3 
Die Kreisstände sind ermächtigt, 
kung, daß die Kreiseingesessenen dadur 
schließen: 47 
-a) zu gemeinnützigen Eimichtungen und Anlagen, welche in den Interessen 
des gesammten Kreises beruhen; 
b) zur Beseitigung eines Nothstandes. 
1. 
u nachstehenden Zwecken mit der Wir- 
4 verpflichtet werden, Ausgaben zu be- 
8. 2. 
Wenn die Kreise im Besitz von Kreis-Kommunalfonds sind, steht den 
Kreisstaͤnden frei, zu den vorgedachten Zwecken uͤber die jaͤhrlichen Nutzungen 
derselben, so wie über die ersparten Revenüen aus den letzten fünf Jahren zu 
disponiren, und bedürfen sie dazu nur in sofern der Genehmigung der Regie- 
rung, als zu Ausführung ihrer desfallsigen Beschlüsse deren Mitwirkung erfor- 
derlich ist. Diese Dispositionsbefugniß erstreckt sich indeß nicht auf das Kapi- 
talvermögen der Kreis-Kommunalfonds, zu welchen auch die Ersparnisse aus 
früheren Perioden, wie die vorstehend erwähnte, gehören. 
6. 3. 
Sollen dagegen die Mittel zu Erreichung der im §. 1. erwähnten Zwecke 
durch Beiträge oder Leistungen der Kreiseingesessenen beschafft werden; so bedarf 
ein hierüber gefaßter Beschluß der Bestäktigung der Regierung, die jedesmal durch 
das Plenum derselben zu ertheilen ist. 
(. 4. 
Zulagen für oser Kreisbeamten-Personale und Zuschüsse zu den Büreau- 
kosten des Landraths können von den Kreisständen überall nicht bewilligt werden. 
8. 8. 
Beschluͤsse uͤber Beitraͤge oder Leistungen der Keiseingesessenen sind auf 
solche zu beschränken, welche innerhalb der beiden nächsten Kalenderjahre, von 
der Bestätigung des Beschlusses an gerechnet, ausgebracht werden. 
6. 6. 
Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen wollen Wir in einzel- 
nen Fällen, wenn auf besondern Berhältnissen beruhende erhebliche Gründe da- 
für sprechen, dahin gestatten, daß dann: 
a) auch
	        
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