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a) auch über solche Einrichtungen und Anlagen Beschluß gefaßt werden
darf, bei denen nur ein Theil des Kreises oder ein einzelner Stand in-
teressirt ist, imgleichen
b) Dispositionen über das Kapital der Kreis-Kommunalfonds, so wie
J%) eligungen, welche über die Dauer von zwei Kalenderjahren hinaus-
gehen,
statt finden können, jedoch mit der Maaßgabe, daß dazu jederzeit Unsere aus-
drückliche Genehmigung erforderlich seyn soll, wobei Wir in dem sub a. vorge-
sehenen Falle Uns die Entscheidung vorbehalten, ob die Kosten der Ausführung
des Beschlusses vom ganzen Kreise oder dem betreffenden Theile oder Stande
allein, aufgebracht werden sollen.
8. 7.
Bei jeder in Gemaͤßheit der Bestimmungen dieser Verordnung an die
Kreisstaͤnde zu bringenden Proposition soll ein ausfuͤhrlicher Vorschlag zu dem
Beschlusse, welcher
a) uͤber den Zweck desselben,
b) die Art der Ausfuͤhrung,
c) die Summe der zu verwendenden Kosten, und
ch die Aufbringungsweise,
das Nöthige enthält, ausgearbeitet, und jedem Mitgliede des Kreistages Vier
Wochen vor dem zur Berathung und Beschlußnahme darüber anberaumten
Termine in Abschrift zugefertigt werden.
8. 8.
Zur Guͤltigkeit eines nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu fas-
senden Beschlusses soll uͤberhaupt eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der
anwesenden Mitglieder des Kreistages erforderlich seyn; jedoch, wenn auch diese
vorhanden seyn sollte, ein Beschluß für nicht zu Stande gekommen erachtet wer-
den, sofern die Kreisstände in Theile gegangen sind, und zwei Stände sich gegen
denselben ausgesprochen haben.
Wenn nur ein Stand in der durch die Kreisordnung festgesetzten CLorm
eine abweichende Ansicht erklärt hat, bleibt die Entscheidung Unseren Ministern
des Innern und der Finanzen vorbehalten.
Gegeben Berlin, den 25. März 1841.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Prinz von Preußen.
v. Boyen. v. Kampt. Mühler. v. Rochow. v. Nagler. v. Laden-
berg. Rother. Graf v. Alvensleben. Eie v. Werther. Eichhorn.
v. Thile. Graf zu Stolberg.
9“ (Nr. 2155.)