Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

einem auslaͤndischen Hafen oder Gewaͤsser befindet, von dem Schiffsvolke eines 
der in den nachstehenden 99. 5. bis 8. bezeichneten Verbrechen veruͤbt, so treten 
die daselbst bestimmten Kriminalstrafen ein. Bei Abmessung diser Strafen soll 
auf die etwa schon angewendete Disziplinarstrafe keine Rücksicht genommen 
werden. 
G. 5. 
Elin Schiffsmann, welcher den wiederholten Befehlen des Schiffs-Ka- 
pitains den Gehorsam verweigert, hat Gefängniß oder Strafarbeit von vierzehn 
Tagen bis zu Einem Jahre verwirkt. 
(h. 6. 
Ein Schiffsmann, welcher dem Kapitain thätlich sich widersetzt, oder mit 
thatlichem Widerstande droht, soll mit Gefängnißstrafe oder Scrafarbeit von 
zwei Monaten bis zu zwei Jahren belegt werden. 
4. 7. 
Eben diese Strafe (5. 6.) betrifft den Schiffsmann, welcher den Kapi- 
tain durch Gewalt oder Drohung oder auch nur durch Verweigerung der 
Dienste, zu einer Handlung oder Unterlassung, welche sich auf die Leitung des 
Schise so wie auf die Aufsicht über das Schiff oder die Ladung bezieht, zu 
nöthigen sucht. 
6. S. 
Unternehmen es zwei oder Mehrere, den Schiffs-Kapitain zu einer sol- 
chen Handlung oder Unterlassung (6. 7.) 8 noͤthigen, so wird die im . 6. be- 
stimmte Strafe verdoppelt, ist aber eine Verabredung dazu zwischen den Thaͤ- 
tern vorangegangen, so soll gegen die Anstifter oder Raͤdelsfuͤhrer auf vier bis 
zwoͤlf Jahre und gegen die uͤbrigen Theilnehmer auf zwei bis fuͤnf Jahre Straf- 
arbeit oder Zuchthaus erkannt werden. 
8. 9. 
Der Kapitain ist ermaͤchtigt, den Schiffsmann, welcher sich eines in den 
K. 5. bis 8§. bezeichneten oder eines anderen schweren Verbrechens schuldig ge- 
macht hat, zu verhaften. Wenn das Entweichen des Verbrechers zu besorgen 
ist, so ist der Kapitain zur Verhastung verpflichtet. 
8. 10. 
Bei jedem Verbrechen muß der Schiffs-Kapitain mit Zuziehung des 
Steuermanns, Hochbootsmanns, Zimmermanns oder anderer glaubwuͤrdigen 
Personen alles dasjenige genau aufzeichnen, was auf den Beweis des Verbre- 
chens und dessen künftige Bestrafung Einfluß haben kann. 
8. 11. 
Insonderheit muͤssen, wenn eine erhebliche Verletzung vorgefallen ist, die 
Beschaffenheit der Wunde, und wenn eine Toͤdtung geschehen ist, die Zeit wie 
(Nr. 2158.) ange 
 
	        
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