thung eintreten, daß die Verjaͤhrung schon bei Publikation der Gemeinheitsthei-
lungs-Ordnung vollendet gewesen sey.
Auf Besitzhandlungen, die erst nach Publikation des gegenwaͤrtigen Ge-
setzes vorgenommen worden, ist keine Ruͤcksicht zu nehmen.
(. 5.
Die für einzelne Landestheile bestehenden Dorschriften, wodurch in Hin-
sicht gewisser Arten von Grundgerechtigkeiten die Verjährung schon früher aus-
geschlossen und unterbrochen worden, bleiben auch ferner in Kraft; alle andere,
den obigen Vorschriften entgegenstehende provinzialrechtliche oder statutarische
Bestimmungen aber werden hierdurch aufgehoben.
8. 6.
Das gegenwärtige Gesetz findet auf alle noch nicht rechtskraftig entschie-
dene Fälle Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 31. März 1841.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Müffling. v. Kampt Mühler. v. Rochow. v. Ladenberg.
Beglaubigt:
v. Düesberg.
(Nr. 2159.) Verordnung über die Subhastation von Realberechtigungen in der Provinz West-
bhalen und in den Kreisen Rees und Duisburg. Vom 10. April 1841.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
finden Uns durch den Antrag Unserer getreuen Stände der Provinz Westpha-
len und der zur Rheinprovinz gehörigen Kreise Rees und Duisburg bewogen,
über die Zulassung der Subhastation von Realberechtigungen in den genannten
Landestheilen nach dem Vorschlage Unseres Staatsministeriums und nach erfor-
dertem Gutachten Unseres Staatsraths zu verordnen, was folgt:
G. 1.
Die nothwendige Subhastation mit ihren Wirkungen soll künftig auch
bei Realberechtigungen gestattet seyn, ohne Unterschied, ob sie Geldrenten oder
Naturalleistungen zum Gegenstande haben. Ausgenommen bleiben nur diejeni-
gen