Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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gen Berechtigungen, welche nach der Abloͤsungsordnung vom 13. Juli 1829. 
barn T d. 5. Nr. 5. (Gesetzsammlung Seite 65.) von der Ablôsung ausge- 
ossen sind. 
Die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Juli 1822. 96. 1. und 10. 
(Gesetzsammlung Seite 178.) werden rücksichtlich derjenigen Geldrenten, welche 
keiner Aufkündigung unterworfen sind, hierdurch ausgehoben. 
. 2. 
Ist die Berechtigung in das Hypothekenbuch des verpflichteten Grund- 
stücks nicht eingetragen, so genügt es, wenn vor Einleitung der Suthastation 
von dem Extrahenten derselben ein glaubhaftes Anerkenntniß des Besitzers des 
verpflichteten Grundstückes beigebracht wird. Mangelt es an diesem Anerkennt- 
nisse, so kann der Extrahent verlangen, daß der Richter ihn ermaächtige, gegen 
den Besitzer auf Feststellung der Berechtigung zu klagen. Das Urtheil vertritt 
alsdann die Stelle des Anerkenntnisses. 
6. 3. 
Realberechtigungen, welche Zubehör eines Grundstücks sind (66. 125. und 
128. Titel 2. Theil I. des Allgemeinen Landrechts) können für sich allein nur 
dann zur Subhastation gestellt werden, wenn sie von dem berechtigten Gute ge- 
trennt werden dürfen, und die Trennung bewirkt, oder doch vollständig vorbe- 
reitet ist. 
8. 4. 
Bei der Subhastation kommen unter den in gegenwärtiger Verordnung 
enthaltenen näheren Bestimmungen zur Anwendung die Vorschriften der Allge- 
meinen Gerichtsordnung Theil 1. Titel 52 der Verordnung über den Subha- 
stations= und Kaufgelder-Liquidationsprozeß vom 4. März 1834. (Gesetzsamm- 
lung Seite 39.), der Verordnung über die Subhastation von Grundstücken 
minderen Werths vom 2. Dezember 1837. (Gesetzsammlung Seite 219.), und 
der Verordnung über das Aufgebot von Spezialmassen vom 21. Oktober 1838. 
(Gesetzsammlung Seite 408.) 
d. 5 
Die Subhastation der Berechtigung gehoͤrt vor das Gericht des ver- 
pflichteten Grundstücks, und wenn über die Berechtigung ein besonderes Hypo- 
thekenfolum angelegt ist, vor das Gericht, bei welchem das Hypothekenbuch ge- 
führt wird. 
8. 6. 
Der bei Bestimmung des Versahrens (Verordnung vom 4. März 1834. 
6. 8. und Verordnung vom 2. Dezember 1837.) zum Grunde zu legende Werth 
wird durch den fünf und zwanzigsachen Betrag einer Jahresleistung festgestellt 
und diese Jahresleistung in folgender Art berechnet: 
n) bei festen Getreideabgaben nach den, im 6. 49. der Ablösungsordnung 
vom 13. Juli 1829. (Gesetzsammlung Seite 65.) vorgeschriebenen Durch- 
schnittspreisen; 
Jahrgang 1881. (Nr. 2199.) b) bei
	        
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