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b) bei andern festen Naturalabgaben nach den in den 89. 54 — 50. vorge-
schriebenen Preisen;
e) bei Diensten nach den im 8. 85. erwaͤhnten Normal- und Durchschnitts-
Preisen, und zwar dort, wo der 8. 84. gilt, nach der litt. b. daselbst be-
stimmten Schaͤtzung, jedoch unter Anführung des nach litt. a, sich erge-
benden Werthes und
d) bei Zehnten von Boden-Erzeugnissen nach dem Katastral-Rohertrage des
verpflichteten Grundstuͤcks.
Den Werth von zufaͤlligen Rechten, d. h. solchen, bei denen entweder der Zeit-
punkt der Entrichtung oder der Umfang des Gegenstandes der Leistung, oder
beides zugleich unbestimmt ist, hat das Gericht mit Ruͤcksicht auf die Vorschrif-
ten der Ablösungsordnung nach eigenem gutachtlichen Ermessen zu veranschlagen
und bei Einleitung der Subhastation durch eine Verfügung, gegen welche kein
Jekurs zulassig ist, zu bestimmen.
Außerdem soll aber nicht nur ein vollständiger Hypothekenschein des Grund-
stücks, auf welchem die Realberechtigung eingetragen ist, oder das nach #. 2.
ausgestellte glaubhafte Anerkenntniß, sondern auch zur ndheren Information der
Kauflustigen, eine vollständige Beschreibung der zur Subhastation gestellten Be-
rechtigungen, ihrem Grunde, Gegenstande und Umfange nach, als die Stelle
der Taxe vertretend, zu den Akten gebracht werden.
8. 7.
Von dem anberaumten Bietungstermine sind nach Vorschrift des 8. 9.
der Verordnung vom 4. März 1834. alle Subhastations-Interessenten insbe-
gunbere sowohl der Realberechtigte, als auch der Verpflichtete, und die auf die
Lealberechtigung subinskribirten Glaubiger zur Wahrnehmung ihrer Nechte in
Kenntniß zu setzen.
Auch muß, wenn die zu subhastirende Nealberechtigung noch aict einge-
tragen ist, das im HF. 7. der Verordnung vom 4. März 1834. vorgeschriebene
Aufgebot der Realprätendenten mit der Subhastation verbunden werden.
6. 8.
Wegen Anwendung der Verordnungen vom 4. März 1834., vom 2. De-
zember 1837. und vom 21. Oktober 1838. auf die nach gegenwärtiger Verord=
nung einzuteitenden Subhastationen, desgleichen wegen Benutzung des Katasters
zur Verauschlagung der Zehnten, wird Unser Justizminister die Gerichte mir n-
herer Instruktion persehen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 10. April 1841.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Müffling. v. Kampt. Möühler. v. Rochow. v. Ladenberg.
Beglaubige:
v. Düesberg.
(Nr. 2100.)