Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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Die genehmigende Behörde (§5. 1.) hat von dem Austausche der Hyppo- 
thekenbehörde beider Grundstücke Anzeige zu machen. 
8. 5. 
VWenn das Gut, für welches ein solcher Austausch beabsichtigt wird, in 
einem Lehen= oder Fideikommiß-Verbande steht, so ist auf die Wahrung der 
Rechte der Lehen= und Fideikommißfolger nicht das gegenwärtige Gesetz, sondern 
das Gesetz über Familienschlüsse vom 15. Februar 1840. 5. 15. (Gesetzsamm- 
lung Seite 20.) anzuwenden. 4 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 13. April 1841. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Müffling. v. Kampt. Mühler. v. Nochow. v. Ladenberg. 
Beglaubige: 
v. Düesberg.
	        
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