Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

4. 
Jedes Rhein-Zollamt hat nach jedesmal zu machender Aufnahme 
der Aihe, die Resultate auf dem Maniseste genau und vollständig zu 
vermerken. 
Zeigt die Aich-Skala ein größeres Gewicht, als das Manifest des 
Schiffers, so wird der Rheinzoll nach der Aiche erhoben. 
Bei Güterladungen aus verschiedenen Tarifklassen wird zu diesem 
Ende der Mehrbefund, wie früher, verhä#ltnißmäßig auf die verschiedenen 
Tarifklassen der manifestirten Güter vertheilt. 
Bringt der Schisser späterhin, sey es durch Revision der Aiche, 
welche, wenn sie zu Gunsten des Schiffers ausfällt, kostenfrei geschieht, 
sey es durch Perißkation bei der Ausladung, den rechtsgenügenden Be- 
weis bei, daß er durch die Erhebung des Rheinzolls nach der Aiche, prä- 
gravirt worden, so findet Rückerstattung des zu viel Erhobenen statt. 
Eine Ausnahme von vorstehender Bestimmung rritt jedoch als- 
dann ein, wenn in der im Artikel 28. der Ihemschiffores-Grdnun vor- 
gesehenen Weise das Manifest des Schifsers und die Einsenkung des 
Schifses bei der Abfahrt beglaubigt sind, und diese Einsenkung noch un- 
verändert dieselbe ist. In diesem Falle wird der Nheinzoll nach dem 
attestirten Manifeste erhoben. 
Bei wirklichen oder beabsichtigten Defraudationen der Schifffahres- 
Abgaben, finden die Bestimmungen des 7. Titels der Rheinschifffahrts- 
Ordnung ihre Anwendung. 
5. 
Jeder Iheinufer-Staat wird, so weit dies noch nicht geschehen, 
allein oder im Verein mit anderen Rheinufer-Staaten die nöthigen Aich- 
Anstalten einrichten, bei welchen die Schiffe seiner Unterthanen zu aichen sind. 
6. 
Die Schiffer der Nebenströme, welche den Rhein befahren wol- 
len, und dazu berechtigt sind, müssen gleichfalls bei einer solchen Anstalt 
des Landes, dem sie angehören, ihre Fahrzeuge aichen lassen, wenn ihnen 
nicht von Seiten ihrer Regierung die Aich-Anstalt eines anderen Ufer- 
Staats, mit dessen Einverständniß, dazu bezeichnet wird. 
Andere den Nhein befahrende und dazu berechtigte Schiffer müs- 
sen ihre Schiffe bei irgend einer Aich-Anstalt eines Rheinufer-Staats 
aichen lassen. 
7. 
Schiffe, die nicht vorschriftsmaͤßig geaicht sind, sollen vom 1. Ja- 
nuar 1839. an in keinem Rheinhafen zur Ladung zugelassen werden. 
Wenn die Schiffe zwar geaicht find, der Schifer aber den Aich- 
Schein nicht vorlegt, geschieht die Fpeinkelermiche fertigung zwar nach 
dem Manifeste, jedoch ist der Schiffer alsdann gehalten, für den etwai- 
gen
	        
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