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gen Mehrbetrag des Rheinzolls, nach. Ausweis des nachzubringenden
Aichscheins, bis dieses geschehen, eine von dem Rhein-Zollamte zu bestim-
mende Kaution zu leisten.
in ihrer zwölften diesjährigen Juli-Sitzung sich zu dem aelchaet vereinigt hat,
folgenden Supplementar-Artikel zum Artikel 17. der Rheinschifffahrts-Akte vom
31. März 1831. der Ratifkation der betheiligten Souveraine vorzulegen:
„Supplementar-Artikel X.
„Zusatz zu Artikel 17. der Akte vom 31. März 1831.
„Die in der Anlage 3. des Protokolls der Zentralkommission vom 25.
„Juli 1837. Nr. Xlll. enthaltenen sieben Artikel sollen als Regulativ
„für die gleich örmige Aichung der Schisse auf dem ganzen Nheine in
„Anwendung kommen. und zu diesem Ende in allen Uferstaaten publizirt
„werden“;
so wollen Wir, auf den Uns darüber gehaltenen Vortrag, den vorstehenden
zehnten Supplementar-Artikel hierdurch genchmigen, auch Unsern Behörden und
Unterehanen, so weit es diese angehet, anweisen, sich genau danach zu richten.
Zu mehrerer Bekräftigung haben Wir gegenwärtige, zur Niederlegung
in das gemeinschaftliche Archiv der Zentral-Rheinschifffahrtskommission in Mainz
estimmte Genehmigungsurkunde Allerhöchsteigenh#ndig unterschrieben und mit
Unserem größeren Staatssiegel versehen lassen.
So geschehen zu Berlin, den G. September 1838.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
(Nr. 2162.) Genehmigungs-Urkunde der in dem Protokolle der Zentral-Rheinschifffahres-
Kommission vom 27. Juli 1839. enthaltenen Supplementar-Artikel XI. XII.
und XIII. zur Rheinschifffahrts-Akte vom 31. März 1831. D. d. den 25. Ok-
tober 1840.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛc. ꝛc.
Thun kund und fuͤgen hiermit zu wissen:
Nachdem die Zentral-Rheinschifffahrtskommission sich in ihrer am 27. Juli
v. J. gehaltenen 23sten vorjaͤhrigen Sitzung anderweit uͤber die nachfolgenden
drei Supplementar-Artikel zur Rheinschifffahrts-Akte vom 31. Maͤrz 1831.
Er. 2161—2162.) 12“ XIter