Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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elegt, oder wird noch ein solches in der bisher gestatteten Frist angemeldet, so 
ha der Appellationshof, wie bisher in zweiter Instanz zu erkennen. 
In allen diesen Fällen tritt das Verfahren ein, wie die Rheinische Straf- 
Prozeßordnung solches vorschreibt, unbeschadet der, in dieser Verordnung ent- 
haltenen, bereits erwähnten Modifkationen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 18. Februar 1842. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Prinz von Preußen. 
v. Boyen. v. Kamptz. Mühler. v. Rochow. v. Nagler. v. Ladenberg. 
Gr. v. Alvensleben. Frh. v. Werther. Eichhorn. v. Thile.