Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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A. Wegen des Branntweins aus mehligen Substanzen, 
und 
B. Wegen des Biers: 
wollen Seine Majestät der König Großherzog die dermalen schon von der Fa- 
brikation dieser Getränke im Großherzogthume zu entrichtende Abgabe nicht un- 
ter den Betrag der dieserhalb in Preußen bestehenden Steuer herabsetzen. 
Was das Branntweinbrennen aus Obst und Trestern und allen sonsti- 
gen nicht mehligen Substanzen anlangt, so werden Seine Majestät dasselbe, 
nach Ratifikation des gegenwärtigen Vertrags, einer Steuer unterwerfen, deren 
Betrag nicht geringer, als die dafür in Preußen bestehende seyn wird. 
C. Nicht minder werden Seine Majestät gleichzeitig eine Besteuerung 
des Weinmostes in Uebereinstimmung mit den deshalb in Preußen angenomme- 
nen Steuersätzen einfähren. 
D. Wegen des Satlzes ertheilen Seine Majestckt die Zusicherung, den 
Salzdebitspreis während der Dauer des Vertrages nicht unter den Betrag 
des Salzpreises in Preußen herabzusetzen. 
E. Für den Fall, daß im Großherzogkhume Tabacksbau betrieben wer- 
den und einen irgend erheblichen Umfang erreichen sollte, versprechen Seine 
Mazjestät die in Preußen bestehende oder eine derselben im Betrage gleichkom- 
mende Besteuerung des inländischen Tabacksbaues einführen zu lassen. 
Artikel 5. 
Mit der vollständigen Ausführung des gegenwärtigen Vertrages hören 
die Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben an den Grenzen zwischen 
Preußen und dem Großherzogthume Luxemburg auf, und es können alle Ge- 
genstände des freien Verkehrs aus letzterem frei und unbeschwert in die Preu- 
ßischen und die mit Preußen im Zollvereine befindlichen Staaten und umgekehrr 
aus diesen in jenes, eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalt: 
a) der zu den Staatsmonopolien gehörigen Gegenstände (Salz), ingleichen 
der Spielkarten und Kalender nach Maaßgabe der Artikel 6. und 7.; 
b) der im Innern der zu dem Zollvereine gehörigen Staaten mit einer 
Steuer belegten inländischen Erzeugnisse nach Maaßgabe des Arcikels 8. 
und endlich 
I) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der kontra- 
hirenden Staaten ertheilten Ersindungs-Privilegien (Patente) nicht nach- 
gemacht oder eingeführt werden können, und daher für die Dauer der 
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