Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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Privilegien (Patente) von der Einfuhr in den Staat, welcher dieselben 
ertheilt hat, ausgeschlossen bleiben muͤssen. 
Artikel 6. 
In Betreff des Salzes treten Seine Majestaͤt der Koͤnig Großherzog 
den zwischen den Mitgliedern des Zollvereins bestehenden Verabredungen in 
folgender Art bei: 
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die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz aus- 
geschieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum PVereinc gehörenden 
Ldändern, in die Bereinsstaaten, ist verboten, insoweit dieselbe nicht für 
eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen und zum ummirtelbaren 
Verkauf in deren Salzämtern, Faktoreien oder Niederlagen geschieht. 
Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände, aus 
den zum Bereine nicht gehörigen Ländern, in andere solche Länder, soll 
nur mit Geenehmigung der Pereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durch- 
fuhr berührt wird, und unter den Vorsichtsmaaßregeln startfinden, welche 
von selbigen für nöthig erachtet werden. 
Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staa- 
ten, ist frei. 
Was den Salzhandel innerhalb der WVereinsstaaten betrifft, so ist die 
Einfuhr des Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle erlaubt, 
wenn zwischen den Landes-Regierungen besondere Verträge deshalb be- 
stehen. 
Wenn eine Regierung von der anderen innerhalb des Gesammtvereins 
aus Staats= oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müssen die 
Sendungen mit Pässen von öffentlichen Behörden begleiret werden. 
Wenn ein Wereinsstaat durch das Gebiet eines anderen, aus dem Aus- 
lande, oder aus einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, 
oder durch einen solchen sein Salz in fremde, nicht zum Berein gehé- 
rige Lander, versenden lassen will, so soll diesen Sendungen kein Hin- 
derniß in den Weg gelegt werden; jedoch werden, insofern dieses nicht 
schon durch frühere Verträge bestimmt ist, durch vorgängige Ueberein- 
kunft der betheiligten Staaten die Straßen für den Transport, und die 
erforderlichen Sicherheitsmaaßregeln zur Verhinderung der Einschwärzung, 
verabredet werden. 
Artikel 7. 
Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten und Kalendern kommt der 
Grundsatz, wonach es in sämmtlichen zu dem Zollvereine gehörigen Staaten 
(Nr. 2233.) und
	        
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