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Privilegien (Patente) von der Einfuhr in den Staat, welcher dieselben
ertheilt hat, ausgeschlossen bleiben muͤssen.
Artikel 6.
In Betreff des Salzes treten Seine Majestaͤt der Koͤnig Großherzog
den zwischen den Mitgliedern des Zollvereins bestehenden Verabredungen in
folgender Art bei:
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die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz aus-
geschieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum PVereinc gehörenden
Ldändern, in die Bereinsstaaten, ist verboten, insoweit dieselbe nicht für
eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen und zum ummirtelbaren
Verkauf in deren Salzämtern, Faktoreien oder Niederlagen geschieht.
Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände, aus
den zum Bereine nicht gehörigen Ländern, in andere solche Länder, soll
nur mit Geenehmigung der Pereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durch-
fuhr berührt wird, und unter den Vorsichtsmaaßregeln startfinden, welche
von selbigen für nöthig erachtet werden.
Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staa-
ten, ist frei.
Was den Salzhandel innerhalb der WVereinsstaaten betrifft, so ist die
Einfuhr des Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle erlaubt,
wenn zwischen den Landes-Regierungen besondere Verträge deshalb be-
stehen.
Wenn eine Regierung von der anderen innerhalb des Gesammtvereins
aus Staats= oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müssen die
Sendungen mit Pässen von öffentlichen Behörden begleiret werden.
Wenn ein Wereinsstaat durch das Gebiet eines anderen, aus dem Aus-
lande, oder aus einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen,
oder durch einen solchen sein Salz in fremde, nicht zum Berein gehé-
rige Lander, versenden lassen will, so soll diesen Sendungen kein Hin-
derniß in den Weg gelegt werden; jedoch werden, insofern dieses nicht
schon durch frühere Verträge bestimmt ist, durch vorgängige Ueberein-
kunft der betheiligten Staaten die Straßen für den Transport, und die
erforderlichen Sicherheitsmaaßregeln zur Verhinderung der Einschwärzung,
verabredet werden.
Artikel 7.
Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten und Kalendern kommt der
Grundsatz, wonach es in sämmtlichen zu dem Zollvereine gehörigen Staaten
(Nr. 2233.) und